Zusammen mit Anstand Abstand halten

Restaurant-Knigge in Corona-Zeiten

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Die Normalität kehrt langsam wieder. Es ist ab dem 13. Mai 2020 möglich, ein Restaurant zu besuchen. Jedoch sind dabei viele Auflagen zu berücksichtigen.

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Diese Auflagen muss der Gastronom erfüllen

  • Der Gastronom muss für seine Gäste Desinfektionsmittel vorhalten.
  • Die Hygiene wird verstärkt, sehr regelmäßig und häufiger als früher müssen Tische und Stühle desinfiziert werden.
  • Die Gäste müssen an einem geräumigen Platz empfangen werden, zum Beispiel an oder vor der Tür.
  • Die Warteabstände müssen genau markiert werden, 1,5 Meter sind Pflicht.
  • Die Servicekräfte müssen Mundschutz tragen.
  • Geschirr muss mit mindestens 60 Grad heißem Wasser gespült werden.

In der am 13. Mai 2020 in Kraft getretenen Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sind alle diese Maßnahmen detailreich verankert, die Gastronome erfüllen müssen, um ihren Betrieb zu öffnen.

Desinfektionsmittel - Spender hängt gut sichtbar am Eingang eines Restaurants (Foto: SWR)
Desinfektionsmittel gehören ab jetzt in Restaurants zum Pflichtprogramm. Wohl für längere Zeit.

Darauf müssen Gäste achten

  • Alle Gäste müssen mit Mundschutz erscheinen, dieser darf nur am Tisch abgelegt werden.
  • Freie Platzwahl ist nicht zulässig, man bekommt einen Tisch zugewiesen.
  • Für die Personen, die gemeinsam an einem Tisch sitzen, gelten die aktuellen Kontaktregeln. Das heißt, der Gast darf alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands kommen. Es dürfen sich auch eine oder mehrere Personen eines weiteren Hausstands dazu begeben.
  • Zu allen anderen Menschen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • An Biertischen dürfen höchstens sechs Personen sitzen, die über 12 Jahre alt sind.

Die Öffnungszeiten liegen aktuell zwischen 6 Uhr und 22 Uhr. Hier fordert der Gaststätten und Hotelierverband DEHOGA jedoch Nachbesserungen, denn längere Öffnungszeiten könnten die Gästeanzahl entzerren und auch eine weitere Verdienstmöglichkeit eröffnen.

Diese Kontaktdaten müssen angegeben werden

Wer im Restaurant essen möchte, muss vorab reservieren. Ein spontaner Restaurantbesuch ist nur dann möglich, wenn es freie Tische gibt.

Der Wirt ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste aufzunehmen. Dafür hat der DEHOGA-Verband ein Formblatt entwickelt. Jeder Gast muss Namen, Adresse und Telefonnummer hinterlassen. Eine Email-Adresse alleine reicht nicht. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Liste mit den Daten muss der Gastronom einen Monat aufbewahren und danach unwiederbringlich löschen. Das Gesundheitsamt darf diese Daten einsehen, wenn ein Corona-Verdachtsfall vorliegt. Andere Zwecke sind nicht zulässig.

Diese Folgen können bei Verstoß gegen die Auflagen eintreten

Dann findet der Corona-Bußgeldkatalog Anwendung.

  • Kommt es beispielsweise zu Ansammlungen vor der Restauranttür, muss der Gastronom bis zu 1.000 Euro Strafe bezahlen.
  • 250 Euro sind fällig, wenn ein Mitarbeiter keinen Mundschutz trägt.
  • Auch die Gäste können belangt werden: Wenn man vor einem Restaurant wartet, muss der Mundschutz getragen werden, sonst sind 10 Euro Bußgeld fällig.
Grafik mit Hinweis auf Mundschutzpflicht. (Foto: SWR)
Wer der Mundschutzpflicht nicht nachkommt, wird im Kontrollfall zur Kasse gebeten.

Der Bußgeldkatalog  in Rheinland-Pfalz ist für Ordnungswidrigkeiten ausgelegt. Bei Missachtung der Vorschriften, wenn zum Beispiel das Infektionsschutzgesetz verletzt wird, kann es sich auch um Straftaten handeln. Das kann hohe Geld- aber auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

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AUTOR/IN
SWR Fernsehen