In der häuslichen Pflege werden Leistungen oft nicht genutzt: Laut einer Studie Sozialverbands VDK verfallen in Deutschland jährlich Leistungsansprüche von Pflegebedürftigen im Wert von mindestens zwölf Milliarden Euro.
Pflegegrad der erste Schritt
Um zu erfahren, was für Hilfen möglich sind, sollte man sich Beratung, zum Beispiel bei einem Pflegestützpunkt, suchen. Der erste Schritt ist meist die Einstufung in einen Pflegegrad. Dabei geht es vor allem um mögliche Einschränkungen bei der Selbstversorgung.
"Es wird immer geschaut, wie selbständig oder unselbständig ist jemand", sagt Tanja Fröhlich vom Pflegestützpunkt Baden-Baden. "Der Schwerpunkt liegt auf Fragen wie Körperpflege und geistiger Verfassung. Allein hauswirtschaftlicher Bereich, Einkaufen oder Hilfe bei schriftlichen Angelegenheiten - das reicht nicht aus."
Hilfreiche Tipps für die Pflege Nutzen Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen?
Oft rufen Pflegebedürftige nicht alle Leistungen ab, die ihnen zustehen. Das hat eine Studie des Sozialverbands (VdK) ergeben. In vielen Fällen kennen sie das Angebot nicht.
Pflege: Geld- und Sachleistungen
Steht der Pflegegrad fest, wird zwischen Geld- und Sachleistungen unterschieden, es ist aber auch eine Kombination möglich.
Für Angehörige oder Nachbarn, die mich pflegen, gibt es bei Pflegegrad 2 bis zu 316 Euro Geldleistungen. Wenn der Pflegedienst kommt und Sachleistungen erbringt , dann gibt es 689 Euro bei Pflegegrad 2. Das Geld erhält aber nicht der Pflegebedürftige, sondern die Leistung wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.
Typische Pflegesachleistungen sind Körperpflege, Inkontinenzversorgung, Essen geben, Unterstützung im Haushalt oder beim Einkaufen. Es können aber auch Begleitung und Betreuung im Alltag sein - Spaziergänge oder der Gang zum Arzt.
Entlastungsbeträge werden oft nicht abgerufen
Daneben gibt es noch den sogenannten Entlastungsbeitrag, der bereits ab Pflegestufe 1 (bis zu 125 Euro) greift. Dieses Geld bekomme der Angehörige aber meist nicht ausbezahlt, sondern er wird einer Pflegekraft bezahlt, die zum Beispiel im Haushalt hilft. Oder er kann für die Tagespflege eingesetzt wird.
Den Entlastungsbetrag erhält man häufig erst, wenn die Leistungen bereits erbracht und vorab bezahlt wurden. Das heißt, man muss die Rechnungen einreichen und vorher prüfen, welche Leistung in Anspruch genommen werde und wer sich macht. Denn die Entlastungsleistungen müssen durch das jeweilige Landesrecht anerkannt sein.
Monatliche Entlastungsbeträge kann man ansammeln und rückwirkend geltend machen. Es gilt dabei aber, die Fristen zu beachten.
Bei Krankheit hilft die Übergangspflege
Bei vorübergehender starker Erkrankung gibt es die Möglichkeit der Haushaltshilfe: Für maximal vier Wochen wird die sogenannte Übergangspflege bezahlt. Da ist kein Pflegegrad nötig, sondern es ist eine Leistung der Krankenkasse.
Die Kasse ist auch Ansprechpartner bei medizinischen Leistungen. Dazu braucht es die Verordnung vom Arzt, um beispielsweise Kompressionsstrümpfe zu kaufen.
Expertin: Tanja Fröhlich, Pflegestützpunkt Baden-Baden