Grillen, Feiern, Dekorieren

Was ist erlaubt auf Balkon und Terrasse?

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Mit den ersten Sonnenstrahlen im Frühling zieht es uns ins Freie, auf den Balkon, die Terrasse oder in den Garten. Doch dürfen wir unser Freiluftzimmer nach Herzenslust dekorieren, bepflanzen, in geselliger Runde grillen, feiern und machen was uns in den Sinn kommt? Es ist längst nicht alles erlaubt.

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Blumenkästen und Balkondeko, ist da alles erlaubt?

Beim Thema Blumenkästen lohnt es sich, den Vermieter zu fragen, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen. Vor allem an der Außenseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, Blumenkästen anzubringen. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen, Gießwasser kann an der Fassade herunterlaufen….

Gärtnern auf dem Balkon, darf der Vermieter ein Hochbeet verbieten?

Der Vermieter muss zwar nicht seine Erlaubnis zu einem Hochbeet auf dem Balkon geben. Bevor man aber zur Tat schreitet und ein Beet aufstellt, sollte man in Erfahrung bringen, wie viel Traglast der Balkon hat. Und hier kann der Vermieter unter Umständen helfen.

Hochbeet

Hat man ein Recht auf Grillen als Mieter oder ist ein generelles Grillverbot in der Hausordnung erlaubt?

Der Vermieter hat die Möglichkeit, im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein Grillverbot zu regeln. Das kann Brandschutzgründe haben oder an beengten baulichen Verhältnissen liegen. Als Mieter hat man also kein „Recht auf Grillen“.

Was droht mir als Mieter bei einem Verstoß gegen ein Grillverbot?

Dem Mieter droht zunächst eine Abmahnung durch den Vermieter. Grillt der Mieter dann trotzdem weiter, kann der Vermieter im Extremfall sogar fristlos kündigen.

Bei mir gibt es kein Grillverbot in der Hausordnung. Darf ich auf dem Balkon meiner Mietwohnung dann so oft grillen, wie ich will?

Wenn es kein allgemeines Grillverbot gibt, kann das Grillen auf Balkon und Terrasse zum normalen Gebrauch der Wohnung gehören, aber nur in engen Grenzen. Immer wieder liest man Schlagzeilen wie: „Gericht bestätigt: Grillen einmal pro Woche erlaubt.“ Das erweckt einen falschen Eindruck. Denn es gibt kein Gesetz, das eine genaue Zahl der erlaubten Grillabende regelt. Auch hat der Bundesgerichtshof dazu noch keine Leitlinien vorgegeben. Ganz grob kann man sich merken: Wenn’s nicht verboten ist, ca. zweimal pro Monat. Sicherheit hat man damit aber ausdrücklich nicht.

Darf man in den erlaubten Fällen dem Nachbarn das Schlafzimmer vollrauchen?

Nein. Auch wenn das Grillen ab und zu erlaubt sein sollte, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Einen gewissen Geruch nach gegrilltem Fleisch muss der Nachbar zwar hinnehmen, aber keinen Rauch, der direkt in die Fenster zieht. Auch wenn es die Anhänger des Kohlegrills nicht befriedigen dürfte – als milderes Mittel gibt es auch noch den Gas- oder Elektrogrill, mit weniger Rauchentwicklung.

Steaks auf dem Grill

Aber in meinem hauseigenen Garten darf ich doch machen, was ich will?

Nein. Auch hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Daher muss sich auch der Hauseigentümer, der in seinem Garten grillt, an die oben genannten Richtlinien halten, sofern die Häuser dicht an dicht stehen und Nachbarn aufgrund der engen räumlichen Bebauung durch den Rauch gestört werden könnten. Anders als bei Mietwohnungen kann es hier aber kein allgemeines Grillverbot geben

Wie ist es bei Wohnungseigentümern?

Wohnungseigentümer unterliegen einer besonderen Situation. Sie sind zwar Alleineigentümer ihrer Wohnung. Doch die von allen Parteien des Mehrfamilienhauses genutzten Bereiche wie das Treppenhaus oder der Garten sind gemeinschaftliches Eigentum aller Parteien. Zudem sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, Wohnung samt Balkon nur so zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer im Haus ein Nachteil entsteht. Ein allgemeines Grillverbot der Eigentümergemeinschaft ist also möglich.

Wie lange darf ich in geselliger Runde abends auf dem Balkon sitzen?

Feier auf einem Balkon

Die Gesetze in den Bundesländern sehen eine allgemeine Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr vor. Außerdem können die Hausordnungen zusätzliche Regeln enthalten. Nachtruhe bedeutet, dass Gespräche nur noch in Zimmerlautstärke geführt werden dürfen. Die Geräusche dürfen über die eigenen vier Wände hinaus also nicht zu hören sein. Daher sollte man den Balkon nach 22.00 Uhr nur noch „in aller Ruhe“ zu nutzen. Ein „Recht auf Party“ im Garten oder auf dem Balkon bis in die Morgenstunden gibt es nicht, auch nicht ab und zu.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich gestört fühle?

Erster Ansprechpartner sollte immer der Nachbar selbst sein, mit dem Ziel eine Einigung hinzubekommen. Gegen ihn hat man zur Not aber auch rechtliche Unterlassungsansprüche. Wenn man zur Miete wohnt, kann man sich auch an den Vermieter wenden. Denn Lärm kann ein Mietmangel sein, den der Vermieter abstellen muss, als letztes Mittel auch über die Gerichte. Ein Reflex ist bei Streitigkeiten häufig, schnell die Polizei zu rufen. Das kann man machen, aber man sollte es eher als letztes Mittel tun. Die Polizei oder Ordnungsbehörde ist nur dann zuständig für Streit unter Nachbarn, wenn eine Störung zu Ruhezeiten vorliegt oder eine so erhebliche Lärmbelästigung gegeben ist, dass eine Ordnungswidrigkeit wahrscheinlich ist.

Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen die Nachtruhe haben?

Die Behörden können bei Ruhestörungen Bußgelder verhängen. Daneben ist der Vermieter bei wiederholter Ruhestörung nach einer Abmahnung in extremen Fällen sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

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Autor/in
SWR Fernsehen