Thermostat - Heizungsgesetz für Erneuerbare Energien

Seit Januar in Kraft

Das neue Heizungsgesetz und Erneuerbare Energie: Was jetzt zu tun ist!

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AUTOR/IN
Rolf Rüdiger

Das Heizungsgesetz, das seit Anfang des Jahres gilt, hat für Verwirrung und Ärger gesorgt. Wir sortieren, was jetzt wirklich nötig ist und welche Fristen es gibt.

Was sind die wesentlichen Änderungen? 

Seit Anfang Januar gilt das neue sogenannte Heizungsgesetz. Mit den neuen Regeln soll der Umstieg auf erneuerbare Energien vorangetrieben werden. Für viele Hausbesitzer ändert sich aber erstmal nichts, da es keine Pflicht gibt, bestehende Heizungen sofort auszutauschen.

Wenn Öl- oder Gasheizungen kaputt gehen, dürfen sie repariert werden. Erst wenn bestehende Heizungen nicht mehr repariert werden können, muss man handeln – hat allerdings erstmal Zeit. Diese Frist ist 5 Jahre, bei Gasetagen-Heizungen sogar 13 Jahre.

Sonnenblume und Photovoltaik - Erneuerbare Energien und Heizungsgesetz
Das neue Heizungsgesetz soll die Erneuerbaren Energien voranbringen.

Wärmepumpe oder Fernwärmenetz?

In dieser Zeit können Hausbesitzer überlegen, ob sie zum Beispiel auf eine Wärmpumpe umsteigen oder sich an eine Fernwärmenetz anschließen. Entscheidend ist, dass die neuen Heizungen mindestens mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. 

Dabei können sie sich an Plänen orientieren, die die Kommunen in den nächsten Jahren aufstellen müssen, bis spätestens 2028. So soll klar werden, ob sich eine Gemeinde z.B an eine Fernwärmenetz anschließen will. 

Auch der vorübergehende Einbau einer gebrauchten Heizung ist möglich. Allerdings ab 2045 dürfen dann keine Heizungen mehr ausschließlich mit Gas oder Öl betrieben werden. Für Neubauten gelten die Vorgaben sofort, aber zunächst nur für Neubaugebiete. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt die Regelung frühestens ab 2026. 

Was gilt beim Ersatz von Heizungen? 

Neu eingebaute Heizungen müssen einen Anteil von mindestens 65 Prozent regenerativer Energien vorweisen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: 

  • Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz 
  • eine Wärmepumpe 
  • eine Stromdirektheizung 
  • eine Heizung auf Basis von Solarthermie 
  • eine Hybrid-Heizung (Kombination aus Heizung mit erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkessel) 
  • eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets) 
  • eine Heizung, die erneuerbare Gase, Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt (nur in Bestandsgebäuden) 
Pellets - Erneuerbare Energien und Heizungsgesetz
65 Prozent Anteil Erneuernbare Energien wie Pellets müssen neue Heizungen enthalten.

Beratung durch Energieberater nötig

Neue Gasheizungen dürfen jetzt nur noch nach eingehender Beratung durch Energieberater und andere zugelassene Fachberater wie z. B. Schornsteinfeger eingebaut werden. 

Diese müssen ab 2029 schrittweise so umgerüstet werden können, dass sie mit klimaneutralen Gasen wie Wasserstoff oder aus Biomasse betrieben werden. Die Beratung soll darüber aufklären, dass Gas in Zukunft sich deutlich verteuern kann, z.B durch die gestiegene CO2 – Abgabe.  

Welche Hilfen gibt es vom Staat? 

Für den Austausch einer Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Sie sind auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt. Künftig soll es eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben - unabhängig von der Heizform.

Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro hat, bekommt eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Wer seine alte Heizung austauscht, obwohl er (noch) nicht dazu verpflichtet ist, erhält eine zusätzliche Förderung. 

Neben den Fördermitteln gibt es zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch sowie Möglichkeiten, die Kosten steuerlich geltend zu machen. 

Dürfen Vermieter die Kosten auf ihre Mieter umlegen? 

Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie künftig maximal zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.  

Wer auf staatliche Förderung verzichtet, soll maximal acht Prozent der Kosten umlegen können. In beiden Fällen darf die Jahresmiete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen.  

Weitere Einzelheiten dazu im Heizungswegweiser der Bundesregierung.

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