Fahrgastrechte: Bahnreisende warten in einer Schlange am Infomationsschalter der Deutschen Bahn im Hauptbahnhof. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Peter Kneffel)

Fahrgastrechte XXL

Streik, Zugausfall, Verspätung: Ihre Ansprüche als Bahnkunde

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Stephanie Geißler
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Im Bahnverkehr sind wieder Streiks angekündigt. Wenn der Zug deshalb nicht fährt, können Reisende umbuchen oder stornieren. Das müssen Sie beachten.

Inhaltsangabe:

Welche Entschädigungen gibt es bei Verspätungen oder Ausfällen?

Fallen Züge, etwa wegen Streiks von Gewerkschaften, komplett aus, können Fahrgäste von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis für ihr Ticket ohne Abzüge erstatten lassen. Bahnkunden können einen entsprechenden Antrag digital über ihr Kundenkonto und in der DB Navigator-App stellen, ebenso per Post mit dem Fahrgastrechteformular.

Wer die geplante Bahnfahrt im Fernverkehr wegen des Streiks verschieben will, kann das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, die Zugbindung bei Sparpreisen und Super-Sparpreisen ist aufgehoben. Das Ticket gilt immer für den ursprünglichen Zielort, auch bei geänderter Streckenführung.

Sitzplatzreservierungen können kostenlos storniert werden. Wenn klar ist, dass ein gebuchter Zug ausfällt, kann das Ticket auch kostenlos storniert werden, das Geld gibt es in Form eines Gutscheins oder als Auszahlung zurück. Wer mit einem Ticket für den Nahverkehr auf einen höherwertigen Zug umsteigen will, etwa einen ICE oder EC, muss das Geld dafür auslegen, kann es sich aber rückerstatten lassen. Dies gilt jedoch nicht für das Deutschlandticket oder andere stark reduzierte Angebote.

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Bei Verspätungen aus anderen Gründen als Streiks, können Reisende Erstattungen beantragen. Wieviel Geld man von der Bahn zurück bekommt, hängt davon ab, wie groß die Verspätung bei der Ankunft ist. Erstattet werden:

  • ab 60 Minuten Verspätung: 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises
  • ab 120 Minuten Verspätung: 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises
  • ab 30 Minuten Verspätung wird bereits der ICE-Sprinter-Aufpreis erstattet.

Relevant ist jeweils die Verspätung am Zielbahnhof. Bei angekündigten Verspätungen von mindestens 20 Minuten haben Fahrgäste die Möglichkeit, einen anderen Zug zu nutzen.

Ab einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof kann man alternativ auch vom Vertrag zurücktreten und den Fahrpreis zurückverlangen. Das ist auch mitten auf der Reisestrecke erlaubt. Wer nur einen Teil der Fahrt macht, kann sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen. Wer feststellt, dass die Weiterreise keinen Sinn macht und aussteigt, kann zum Ausgangsbahnhof zurück kehren und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Das gilt auch, wenn es ein Sparpreis-Ticket ist, das regulär nicht umtauschbar ist.

Welche Alternativ-Züge darf man bei Verspätung oder Ausfällen nutzen?

Über aktuelle Probleme im Zugverkehr, beispielsweise einen Streik und welche Möglichkeiten Bahnkunden haben, informiert die Bahn jeweils aktuell in ihrem Internetangebot.

Grundsätzlich gilt: Bei Verspätung von mehr als 20 Minuten ist ein Produktklassen-Wechsel fast immer möglich. Das gilt konkret:  

  • Von Regional-Express auf IC ist im Verspätungsfall ein Upgrade möglich, Fahrgäste müssen den Zuschlag aber vorstrecken und können diesen im Anschluss bei der DB zurückholen.
  • Von Regional-Express auf ICE ist im Verspätungsfall ein Upgrade möglich, Fahrgäste müssen den Zuschlag aber vorstrecken und können diesen im Anschluss bei der DB zurückholen.
  • Von IC auf ICE ist das Ticket-Upgrade bei Verspätung oder Ausfall ohne Extrakosten direkt möglich.
  • Mit dem 49-Euro-Ticket, dem Deutschlandticket, ist kein Upgrade vom Regioverkehr auf IC/ICE möglich. Grund: Das Deutschland-Ticket gehört zu den sogenannten Tickets mit „erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt“ mit einer Ersparnis von mehr als 50 Prozent und dies schließt die Deutsche Bahn von der Upgrade-Regelung bei Verspätung aus.

Neu ist seit Sommer: Fahrgäste können bei einer absehbaren Verspätung von mehr als einer Stunde auch auf den Zug eines anderen Anbieters umbuchen.

Änderungen bei den Fahrgastrechten seit Mitte 2023

Seit dem 7. Juni 2023 gilt eine neue EU-Verordnung. Diese „Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ (EU 2021/782) definiert unter anderem Verbraucherrechte, schränkt bisher in Deutschland geltende Rechte allerdings auch ein.

Positive Änderungen sind beispielsweise, dass die Deutsche Bahn mehr Fahrrad-Mitnahmemöglichkeiten bereitstellen muss. Und für Menschen mit Mobilitätsbeschränkung halbiert sich die Voranmeldezeit bei Fahrtbuchungen von 48 auf 24 Stunden.

Zudem haben sich die Entschädigungsverpflichtungen der Deutschen Bahn geändert – allerdings kaum zugunsten der Fahrgäste. Es gibt drei Arten von Ereignissen, aufgrund derer die Bahn bei Verspätung nicht mehr zahlen muss: Außergewöhnliche Umstände, Handlungen Dritter und Verschulden eines Fahrgasts. Laut SWR-Rechtsexperten Karl-Dieter Möller könnten dies beispielsweise "spielende Kinder im Gleis" sein, ein Notarzt-Einsatz oder auch ein Diebstahl. Wenn Kupferkabel geklaut werden und die Bahn dadurch nicht mehr fahren kann, gilt dies als Handlung Dritter, so der Rechtsexperte.

Um Entschädigungen geltend zu machen, müssen Bahnkunden ihren Antrag innerhalb von drei Monaten stellen statt wie bisher innerhalb eines Jahres.

1. Außergewöhnliche Umstände: Wetterbedingungen und Entschädigungen

Wenn die Bahn nachweisen kann, dass es zur Zugverspätung aufgrund von Extremwetter oder Naturkatastrophen gekommen ist, muss sie keine Entschädigungszahlungen mehr leisten. Konkret heißt es: „Solche Ereignisse sollten im Unterschied zu normalen jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen, wie Herbststürmen oder regelmäßig auftretenden städtischen Überflutungen aufgrund der Gezeiten oder der Schneeschmelze, außergewöhnliche Naturkatastrophen darstellen.“

Wo die Grenze zwischen Unwetter ohne Entschädigungsanspruch und Naturkatastrophe mit Entschädigungsanspruch liegt, wird einzeln zu entscheiden sein.

2. Zugausfälle und Verspätungen aufgrund Handlungen Dritter

Bei „Handlungen Dritter“ geht es zum Beispiel um Personen im Gleisbett, einen Polizeieinsatz, Meldungen wie „Notarzteinsatz am Gleis“ oder Notfällen im Zug. Tritt einer dieser Gründe ein, muss die Bahn bei Verspätung nicht mehr zahlen.

Übrigens: Bei den „Handlungen Dritter“ sind nicht die Gewerkschaften gemeint. Bei Streiks muss die Bahn weiter entschädigen.

3. Zugverspätungen aufgrund von Verschulden eines Fahrgastes

Neben Handlungen Dritter kann auch das Verhalten von Fahrgästen Grund zur Verspätung sein, beispielsweise wenn die Notbremse aus Spaß gezogen wird oder Türen von Fahrgästen offengehalten werden. In so einem Verspätungsfall muss die Bahn nicht mehr zahlen.

Generell wichtig: Wenn Betroffene teilweise schon mit einer Stunde Verspätung in den Zug einsteigen, wissen sie oft gar nicht, warum der Zug zu spät ist, wenn dieser schon hunderte Kilometer unterwegs war. Deshalb: Immer den Erstattungsantrag stellen, denn die Deutsche Bahn muss dann nachweisen, welche Bedingungen geherrscht haben, und weshalb sie eine Erstattung gegebenenfalls ablehnt.

Welche Entschädigungen gibt es bei Zeitkarten und der Bahncard 100?

Für Verspätungen mit Zeitkarten oder der Bahncard 100 zahlt die Bahn pauschale Entschädigungen, die ab einer Verspätung von 60 Minuten greifen. Außerdem bekommen Sie hier grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent des Fahrkartenwertes erstattet.

Zahlt die Bahn, wenn ich durch Verspätungen meinen Flug verpasse?

Die Bahn haftet bei Verspätungen nicht für Folgeschäden. Wer also wegen einer verspäteten Zugfahrt seinen Flug verpasst, erhält dafür keine Entschädigung. Gerichte haben entschieden, dass Urlauber einen Zug wählen müssen, der mindestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommt.

Ausnahmen: Bei Rail Inclusive Tours (RIT), Veranstalterreisen und Pauschalreisen haben Sie möglicherweise Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter. Bei solchen Tickets lohnt es sich, genauer hinzuschauen, da Kunden teils zusätzliche Rechte bei Verspätungen haben können.

Wann darf ich mir ein Taxi nehmen?

Wenn die Bahn kein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, werden Ihnen Kosten - beispielsweise für ein Taxi - in maximaler Höhe von 80 Euro erstattet, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

  • Die planmäßige Ankunftszeit liegt zwischen 0 und 5 Uhr, und es kommt zu einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof.
  • Der Zug fällt aus, und es handelt sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages.
  • Der Zielbahnhof kann ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden.

Wichtig: Sie sollten vor der Nutzung eines Taxis mit der Bahn Kontakt aufnehmen. Nur wenn das nicht möglich ist - und zwar aus vom Unternehmen zu vertretenden Gründen - bekommen Sie Ihr Geld auch ohne vorherige Erstattungszusage zurück. Teilweise bietet die Bahn von sich aus Sammeltaxen am Bahnhof an. Diese sollten Reisende nutzen, sonst wird es mit der Entschädigung schwierig.

Tipp: An manchen Bahnhöfen erhält man auch Taxigutscheine. Dann müssen Sie das Geld erst gar nicht vorstrecken.

Ein Taxischild leuchtet vor dem Logo der Deutschen Bundesbahn. (Foto: dpa Bildfunk, Foto: David Young/dpa)
Als Bahnkunde bekommt man mitunter die Kosten für ein Taxi erstattet.

Wann bezahlt die Bahn eine Übernachtung?

Ist wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar, werden Ihnen auch angemessene Übernachtungskosten ersetzt. Die Bahn übernimmt dann auch die Kosten für die Hin- und die Rückfahrt zur Unterkunft. Allerdings kann die Bahn entscheiden, für welche Unterkunft sie die Kosten übernimmt. Wenn sie von sich aus Hotelübernachtungen oder auch Übernachtungszüge anbietet, sollten Reisende das Angebot annehmen, sonst kommt eine Entschädigung meistens nicht infrage.

Tipp: Versuchen Sie vorher, Kontakt mit der Bahn aufzunehmen, beispielsweise am Serviceschalter, und lassen Sie sich den Stand der Dinge bestätigen. Denn freie Hotelwahl (im angemessenen Rahmen) haben Sie nur, wenn Sie keinen Bahnmitarbeitenden mehr erreichen konnten. Außerdem ersparen Sie sich so später unter Umständen viel Ärger. Und: Sammeln Sie sorgfältig alle Belege.

Neu ist seit Sommer: Die Bahn kann bei außergewöhnlichen Umständen diese Zahl der Hotelübernachtungen auf drei Nächte begrenzen.

Fahrgastrechte-Formular: So kommen Sie an ihr Geld

Wer ein Online-Kundenkonto bei der Deutschen Bahn hat und darüber seine Fahrkarte gekauft hat, kann die Erstattung auch online beantragen: entweder über die Bahn-App DB Navigator oder auf der Internetseite der Deutschen Bahn.

Für alle anderen gilt: Lassen Sie sich am besten gleich im Zug ein Fahrgastrechte-Formular aushändigen, auf dem der Zugbegleiter die Verspätung bereits eingetragen hat. Alternativ können Sie für die Bestätigung nach der Fahrt zum Servicepoint oder zur Information gehen.

Doch auch ohne Bestätigung können Betroffene Geld einfordern. Informationen dazu finden Sie auf der Fahrgastrechte-Seite der Deutschen Bahn, dort gibt es das Formular auch in der Online-Version. Ausdrucken muss man es aber trotzdem, denn es muss per Post oder am Serviceschalter eingereicht werden.

Fahrgäste können sich den Betrag von der Bahn überweisen lassen oder einen Gutschein wählen. Wenn eine schriftliche Bestätigung der Verspätung vorliegt, können Fahrgäste mit dem ausgefüllten Formular mit den Originalfahrkarten auch in ein DB-Reisezentrum gehen. Das gilt allerdings nur für die Entschädigung bezüglich des Tickets. Alles andere, wie Taxi- oder Hotelkosten, muss beim zentralen Servicecenter Fahrgastrechte (DB Dialog GmbH, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main) eingereicht werden.

Achtung - es gelten neue Fristen: Die Ansprüche müssen jetzt spätestens drei Monate nach Ablauf der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte geltend gemacht werden. Bisher galt hierfür ein Jahr.

Tipp: Wer bei Zugreisen immer ein Fahrgastrechte-Formular dabei hat, kann es bei Verspätungen während der Fahrt ausfüllen und bestätigen lassen und es am Zielbahnhof am Service-Point abgeben. So spart man sich den Gang zum Briefkasten und man hat die nötigen Daten noch im Kopf.

Wenn man nicht einverstanden ist: Widerspruch einlegen

Sollten Sie mit einer Entscheidung der Bahn bezüglich Ihrer Fahrgastrechte nicht einverstanden sein, können Sie schriftlich Widerspruch einreichen, ebenfalls beim Servicecenter Fahrgastrechte. In diesem Fall wird Ihre Eingabe nochmal - von einem anderen Mitarbeitenden - geprüft.

Sind Sie auch mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SöP) wenden.

Schwarzfahren wider Willen: Defekter Ticketautomat oder verlegte Fahrkarte

Ist der Ticketautomat defekt, dürfen Bahnfahrende auch ohne Ticket einsteigen. Sie müssen aber nachweisen, dass der Automat tatsächlich defekt war. Fotos vom kaputten Automaten, die Automatennummer oder Zeugen können hier hilfreich sein.

Es kann sein, dass der Kontrolleur zunächst trotzdem ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ bzw. eine Fahrpreisnacherhebung einfordert. Bundesweit beträgt diese Strafzahlung fürs Schwarzfahren 60 Euro.

Die Fahrpreisnacherhebung wird in der Regel fällig, wenn man aus anderen Gründen zum Schwarzfahrer wider Willen wurde – etwa, weil man das Ticket zu Hause liegen gelassen hat, der Ausdruck nicht lesbar ist oder beim Handyticket der Akku des Smartphones leer ist.

Auch wer mit einem alten Ticket fährt, welches vor einer Tarifänderung gekauft wurde, muss aufpassen. Nach Tarifänderungen sind alte Tickets in der Regel nur noch drei Monate gültig. 

Falscher Name auf dem Ticket 

Als Schwarzfahren wird von der Bahn zudem gewertet, wenn ein falscher Name auf dem Ticket steht. Bei digitalen Tickets, die für andere Personen gebucht werden, muss man daher gut aufpassen, dass das Ticket tatsächlich auf die jeweilige Person ausgestellt wird. Bei am Automaten gekauften Tickets gibt es dieses Problem nicht – sie sind in der Regel anonym (Ausnahme: Fahrkarten wie Ländertickets, wo man auch bei der Papierversion den Namen eintragen muss). 

Hier erklären wir Schritt für Schritt, wie man in der DB-App ein Ticket für jemand anderes buchen kann, ohne selbst mitzureisen:

Tickets nicht mehr beim Zugbegleiter im Zug lösen 

Seit 2022 kann man Tickets der Deutschen Bahn nicht mehr beim Zugbegleiter im Zug lösen (Ausnahme: Menschen mit einer Behinderung ab Grad 50). Man hat jedoch bis zu zehn Minuten nach Abfahrt des Zuges Zeit, ein Online-Ticket zu kaufen – verstreicht dieser Zeitraum und man wird erwischt, gilt auch dies als Schwarzfahren.  

Tipp: Zahlen Sie möglichst nicht vor Ort, sondern warten Sie auf die Zahlungsaufforderung per Post und widersprechen Sie. Dann sollten Sie Ihre Nachweise vorlegen.

Wo muss man für Fahrräder in der Bahn zahlen? 

Die Fahrradmitnahme ist in Deutschland unterschiedlich geregelt. Im Fernverkehr und in IC-Zügen ist für Fahrräder ein Fahrrad-Ticket nötig. Sollte vor Ort noch Platz sein, kann man auch spontan eine Mitnahme organisieren und nachzahlen. Die Mitnahme im DB Nahverkehr ist in manchen Bundesländern kostenlos. In den regionalen Verkehrsverbünden ist die Fahrradmitnahme wieder unterschiedlich geregelt. Während des Berufsverkehrs (z.B. zwischen 6 und 9 Uhr und zwischen 17 und 19 Uhr) oder an speziellen Tagen wie Feiertagen gibt es mancherorts Sperrzeiten für die Fahrradmitnahme.  

Achtung: Modelle mit großem Platzbedarf dürfen nicht überall mitfahren und normale Fahrradanhänger zählen wie ein zweites Fahrrad. 

Brauchen Hunde eine Fahrkarte? 

Auch größere Hunde brauchen unter Umständen eine eigene Fahrkarte. Auch das regeln die verschiedenen Verkehrsverbünde unterschiedlich. 

Überfüllte Züge: Muss man trotz gültigem Ticket raus?

Die Bahn darf, wenn der Zug überfüllt ist, Reisende aus dem Zug werfen. Auch wenn diese ein gültiges Ticket haben. Das muss die Bahn im Zweifelsfall aus Sicherheitsgründen sogar tun, wenn der Zug zu mehr als 200 Prozent belegt ist oder Notausstiege nicht gesichert sind.

Reisende ohne eine Sitzplatzreservierung werden in solchen Fällen gebeten, auf einen anderen Zug auszuweichen und mitunter werden zusätzlich Gutscheine angeboten. Auch wer einen Sitzplatz reserviert hat, muss mit Unannehmlichkeiten rechnen: Es kann passieren, dass Sie aufgefordert werden, Ihren Sitzplatz zu räumen, beispielsweise für Schwangere, Eltern mit kleinen Kindern oder Behinderte. Ob man dabei mit einem Sparticket unterwegs ist, spielt laut Bahn aber keine Rolle. Gleiches gilt für Fahrräder, da Rollatoren, Rollstühle und Kinderwagen Vorrang haben.

Reservierungen gelten generell nur, wenn der Zug planmäßig zusammengesetzt wird bzw. der reservierte Platz auch vorhanden ist. Bei Ersatzzügen, abgehängten Wagons oder Doppelbuchungen können sie nichtig werden. Bei Überfüllung kann der Zugchef die Reservierungen aufheben. In solchen Fällen erhält man den Preis auf Antrag erstattet, jedoch keinen neuen Sitzplatz. Lediglich der Zugchef kann dann die 1. Klasse freigeben oder einzelnen Passagieren Zutritt gewähren.  

Gut zu wissen: Bei der Bahn gibt es eine Dienstanweisung, dass Minderjährige ohne Begleitung nicht von der Fahrt ausgeschlossen werden dürfen. Das gilt sogar, wenn sie kein gültiges Ticket haben. Auch für alle Kinder unter 14 Jahren ist die Rechtslage eindeutig: Es muss sichergestellt werden, dass ein Kind nicht hilflos alleine zurückbleibt.

Unterschiedliche Urteile zu defekten Zugtoiletten

Erleiden Fahrgäste gesundheitliche Schäden durch ein Organisationsverschulden der Bahn, haben sie möglicherweise Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu nicht benutzbaren Zugtoiletten gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. So hat das Landgericht Trier (Urteil vom 18. Februar 2016, Az. 1 S 131/15) entschieden, dass Reisende in Zügen mit Halt im Zweifelsfall aussteigen und den nächsten Zug nehmen müssen, wenn sie dringend auf die Toilette müssen und kein benutzbares WC im Zug vorfinden. Eine Frau hatte sich aus diesem Grund in die Hosen gemacht und geklagt.  

Das Amtsgericht Frankfurt hatte dagegen in einem Urteil von 2002 (AZ 32 C 261/01) einem Mann Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro zugesprochen. Er hatte zwei Stunden lang in einem ICE keine funktionierende Toilette finden können, da die Klos wegen Wassermangel alle automatisch verriegelt worden waren. 

Welche Rechte hat man bei defekten Klimaanlagen und Heizungen?

Bei kaputten Klimaanlagen oder Heizungen muss die Bahn dafür sorgen, dass die Reisenden keine gesundheitlichen Schäden davontragen. Fahrgäste, die unter der sengenden Hitze oder klirrenden Kälte so stark gelitten haben, dass sie zum Arzt mussten, sollten sich das durch ein Attest bestätigen lassen. Bisher gibt es dazu noch kein Urteil. Im Sommer 2018 zahlte die Bahn wegen defekter Klimaanlagen aber freiwillig eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro pro Fahrgast.

Wer haftet bei Gepäckdiebstahl?

Der Reisende ist dazu verpflichtet, sein Gepäck gut zu bewachen, denn der Transport geht auf sein eigenes Risiko. Auch Gepäckversicherungen zahlen in der Regel nur dann, wenn man das Gepäck die ganze Zeit bei sich hatte.

Anders sieht es mitunter aus, wenn man sein Fahrrad im Fahrradabteil mit einem Schloss befestigt hat und es trotzdem geklaut wird. Das Landgericht Hannover entschied in so einem Fall, dass die Bahn den Schaden ersetzen muss, da sie außer dem Anbieten der Fahrradhalterung keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe.

Wer haftet bei Unfällen im Bahnhof?

Die Bahn haftet in vielen Fällen nicht, wenn Reisende im Bahnhof verunglücken. Die Gerichte verlangen von den Reisenden in der Regel Eigenverantwortung.

Auch wenn Bahnfahrende wegen des Höhenunterschieds zwischen Zug und Bahnsteig stürzen, kann die Bahn dafür nicht haftbar gemacht werden. Genauso wenn Reisende in den Spalt zwischen Bahnsteig und Zug stürzen. So entschied das Amtsgericht München. Auch wer in der Tür eingeklemmt wird, weil er zu spät in den Zug einsteigt, hat schlechte Karten.

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