Junge Frau hält Gutschein nach oben und lächelt. Wie lange sind Gutscheine gültig?

Das sollten Sie wissen

Gutscheine: Gültigkeit und Bedingungen

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Tamara Land
Tamara Land, SWR Wirtschaftsredaktion
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Wie lange sind Gutscheine gültig? Wer kann sie einlösen? Was, wenn die Leistung in der Zwischenzeit teurer geworden ist? Habe ich ein Recht auf Auszahlung?

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Zunächst einmal muss man zwischen Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen unterscheiden. Wertgutscheine werden über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt. Steht nichts anderes auf dem Gutschein, sind sie ab Ende des Ausstellungsjahres drei Jahre lang gültig. Unter Umständen kann auch eine kürzere Frist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, diese darf jedoch nicht zu knapp bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine Frist von einem Jahr für einen Onlineshop zu kurz ist (Urteile vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07 und vom 14.04.2011 - 29 U 4761/10).

Anders verhält es sich bei Leistungsgutscheinen: Sie können gegen eine bestimmte Leistung eingetauscht werden, etwa für eine Massage oder eine bestimmte Veranstaltung. Aus diesem Grund können Leistungsgutscheine individuelle Gültigkeitsdauern haben.

Wer eine Verjährungsfrist nur knapp überschritten hat, hat manchmal trotzdem Glück und der Aussteller erbringt die Leistung trotzdem noch aus Kulanzgründen.

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Kein Anspruch auf Auszahlung von Gutscheinen

Normalerweise besteht kein Anspruch darauf, sich den Gegenwert von Gutscheinen auszahlen zu lassen. Das ist auch meistens vermerkt mit dem Hinweis: "Bargeldauszahlung nicht möglich".

Nur unter bestimmten Bedingungen hat man eine Chance, zumindest einen Teil des Geldes zurückzubekommen: Bei Gutscheinen, die kürzer als drei Jahre gültig sind. Will man einen solchen abgelaufenen Gutschein einlösen, muss der Anbieter die Leistung zwar nicht mehr erbringen. Er müsste aber zumindest einen Teil des Geldes auszahlen.

Denn der Anbieter darf nur den Gewinn einbehalten, den er gemacht hätte, wenn der Gutschein rechtzeitig eingelöst worden wäre. Mögliche Kosten, zum Beispiel für die Zutaten für das Drei-Gänge-Menü, sind aber nicht angefallen und müssen herausgegeben werden. Nach drei Jahren verjährt allerdings auch dieser Anspruch.

Preisanpassung bei Gutscheinen: Was, wenn die Leistung teurer wird?

Wird ein Gutschein über eine gewisse Leistung (und nicht einen Geldbetrag) ausgestellt, sollte man genau schauen, ob in den AGB eine Preisanpassungsklausel vermerkt ist. In diesem Fall kann es nämlich sein, dass die Person, die den Gutschein einlösen will, noch etwas nachzahlen muss, falls die entsprechende Leistung in der Zwischenzeit teurer geworden ist.

Bei Wertgutscheinen muss man davon ausgehen, dass nachgezahlt werden muss: Wenn ich beispielsweise einen Gutschein für 10 Euro in einem Erlebnisbad bekommen habe, der Eintritt mittlerweile aber mehr kostet.

Individualisierte Gutscheine mit Namen: Wer kann sie einlösen?

Steht auf dem Gutschein ein Name, ist dies in der Regel nur ein Stilmittel. Der Gutschein kann trotzdem von Dritten eingelöst werden – außer, sie kommen aufgrund bestimmter nicht vorhandener Voraussetzungen nicht für die Leistung des Gutscheins in Frage. So darf beispielsweise ein Zwölfjähriger keinen Gutschein für eine Weinprobe einlösen oder ein Mann für einen Gutschein für ein Frauen-Spa.

Ist ein Gutschein wirklich nur durch eine ganz bestimmte Person einlösbar, muss das explizit auf dem Gutschein vermerkt sein. Ein "Für Max Mustermann" reicht hier nicht.

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