Unzählige Produkte werden derzeit teurer. Egal ob Bauteile für Wohnmobile, Möbel oder Benzin - die Inflation und der Krieg in der Ukraine wirken sich stark auf die Preise aus. Viele Unternehmen reagieren darauf mit nachträglichen Preisanpassungen - selbst, wenn der Kaufvertrag mit dem Kunden schon längst abgeschlossen ist. Aber dürfen sie das?
Ärger gibt es unter anderem bei Wohnmobilkäufen. Die Corona-Pandemie hat für einen regelrechten Camping-Boom gesorgt. Bereits im Jahr 2020 wurden 40 Prozent mehr Wohnmobile gekauft als die Jahre zuvor. Das schlägt nicht nur auf die Wartezeiten, sondern auch auf den Preis. Manche Kunden sollen plötzlich deutlich mehr zahlen als beim Kauf vertraglich vereinbart.
Preiserhöhungen können mehrere Tausend Euro betragen
Familie Kühne bestellte sich vergangenen Sommer für 67.000 Euro einen Campingbus. Schon damals war klar, dass dieser erst ein knappes Jahr später ausgeliefert wird. Nach einigen Monaten erhalten sie von ihrem Händler eine E-Mail, in der eine allgemeine Preisanpassung angekündigt wird. Später stellt sich heraus, dass die Erhöhung 8.000 Euro beträgt. Der Händler begründet dies mit gestiegenen Rohstoffpreisen. Im Kaufvertrag ist eine sogenannte Preisanpassungsklausel enthalten, die besagt: "Es wird der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis und gültige Mehrwertsteuersatz berechnet!"

Laut Matthias Böse, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ein unzulässiges Vorgehen:
"Eine solche Vertragsklausel dürfte unwirksam sein. Erstens gibt es kein Rücktrittsrecht. Und es lässt sich der Höhe nach nicht erkennen […], muss ich da fünf oder zehn Prozent Preiserhöhung erwarten?"
Kunden muss Rücktrittsrecht eingeräumt werden
Beim einfachen Kauf sind nachträgliche Preisanpassungen meist nicht zulässig. Ausgeschlossen sind sie, wenn die Lieferung der Ware innerhalb von vier Monaten erfolgt. Generell gilt laut Marktcheck-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller: Vertrag ist Vertrag. Wenn der Verkäufer nachträglich die Preise anpassen will, muss er die Zustimmung des Kunden zum neuen Preis einholen und die Erhöhung begründen. Im Anschluss wird ein neuer Vertrag aufgesetzt.
Vor allem bei längeren Lieferfristen werden Preisanpassungsklauseln hingegen häufig vereinbart. Üblich ist das zum Beispiel beim Kauf von Autos oder Möbeln. Diese Klauseln sind jedoch nur rechtens, wenn die Bedingungen zur Preiserhöhung klar aufgeführt und nachvollziehbar sind.
Der Händler darf nur die tatsächlichen Kostensteigerungen weitergeben. Nachträgliche Preisanpassungen zur eigenen Profitmaximierung sind nicht zulässig. Zudem muss den Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Insbesondere Preiserhöhungen von mehr als fünf Prozent sind oft nicht gerechtfertigt.
Das Bundesjustizministerium stellt hierzu klar: "Preisanpassungsklauseln dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, andernfalls sind die Klauseln unwirksam. Der Kunde muss die Preisänderung nachvollziehen und überprüfen können […]. Die Klausel muss an Kostenelemente gekoppelt werden, die der jeweilige Kunde kennt, oder mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen kann. [...] Die Klausel muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang möglicher Preiserhöhungen nennen, und sicherstellen, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich die Gewinnspanne des Unternehmers erhöht. Wenn sich ein Kostenfaktor für das Unternehmen erhöht und ein anderer gleichzeitig sinkt, sind die kostensenkenden Wirkungen gegenzurechnen."
Preisanpassungen bei Streaming-Diensten
Bei Kaufverträgen sind Preisanpassungen eher die Ausnahme, im Gegensatz zu laufenden Verträgen wie Strom-, Gas-, Telefon oder TV-Abos.
Für Aufsehen sorgte die Preisanpassung bei Netflix. 2019 erhöhte der Streaming-Anbieter seine Kosten für Premium-Abonnenten um monatlich zwei Euro, was knapp 15 Prozent entspricht. Verärgerte Kunden verwies Netflix auf seine Geschäftsbedingungen, in denen es hieß, dass sich Preise gelegentlich ändern können.
Preiserhöhungsklausel von Netflix zu intransparent
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale zog daraufhin gegen Netflix vor Gericht - mit Erfolg. Das Kammergericht Berlin urteilte 2019, dass Netflix sich nicht ohne weitere Begründung Preiserhöhungen vorbehalten kann und seine Kunden benachteiligt. (KG Berlin Urt. v. 20.12.2019, Az. 5 U 24/19).

Netflix hat seine AGB inzwischen mehrfach geändert. Aber auch die neuen Geschäftsbedingungen sind laut des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen nicht transparent genug:
"Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten."
Das Landgericht Berlin gab einer erneuten Klage statt und entschied im Dezember 2021, dass die Bedingungen für die Preisanpassungen bei Netflix tatsächlich nicht transparent genug sind. Das Urteil findet sich hier, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Geld zurück bei unrechtmäßiger Preissteigerung
Übrigens: Netflix-Kunden können ihr Geld zurückverlangen, wenn sie nicht in der Vergangenheit ausdrücklich der Preiserhöhung zugestimmt haben. Musterbriefe für Rückforderungen hält die Stiftung Warentest hier bereit.
Wer weiterhin das Angebot von Netflix beziehen will, muss jedoch für die Zukunft den Preiserhöhungen des Streaming-Dienstes zustimmen.
Preiserhöhungen bei Energiepreisen
Anders sind Preiserhöhungen bei Energiepreisen gelagert. In den Grundversorgungstarifen dürfen die Energieversorger erhöhte Kosten dann auf ihre Kunden umlegen, wenn sie selbst keinen Einfluss auf gestiegene Preise haben. Das ist etwa bei gestiegenen Einkaufspreisen für Öl, Gas oder höheren Steuern der Fall. Auch hier dürfen die Unternehmen allerdings zum Beispiel die Preissteigerungen an den Rohstoffmärkten nur in dem Maße weitergeben, wie sie tatsächlich betroffen sind. Sind Preiserhöhungen für Kunden allerdings nicht klar nachvollziehbar, sollten sich diese an die Verbraucherzentrale wenden.
Bei Sonderverträgen können Versorger nur dann Preise anpassen, wenn vorab eine Preisanpassungsklausel mit den Kunden wirksam vereinbart wurde. Als Sonderverträge gelten Verträge über die Belieferung der Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung. Das Bundesjustizministerium rät, bei diesen "auf kurze Kündigungsfristen zu achten und im Falle von Preisanpassungen gegebenenfalls einen preisgünstigeren Versorger zu wählen".

Ausnahmen bei Kostenanpassungen
Eine Ausnahme besteht bei der Beauftragung von Handwerkern. Üblicherweise bekommt der Kunde zunächst einen Kostenvoranschlag, dieser ist jedoch in der Höhe rechtlich nicht bindend. Der tatsächliche Endpreis kann noch um bis zu 20 Prozent steigen. Der beauftragte Handwerker muss die Preiserhöhung dem Kunden aber rechtzeitig ankündigen. Und dieser kann dann auch entscheiden, die Arbeiten für den erhöhten Preis nicht ausführen zu lassen. Anders sieht es bei vereinbarten Festpreisen aus. Diese sind rechtlich bindend. Mögliche Kostensteigerungen muss der Handwerksbetrieb allein tragen.
Sonderfall Pauschalreisen
Besondere Regeln gelten auch bei Pauschalreisen. Hier sind Preiserhöhungen um bis zu acht Prozent erlaubt, jedoch nur wegen Kostensteigerungen bei Treibstoff, Flughafengebühren oder geänderten Wechselkursen. Allerdings muss der Reiseveranstalter den Kunden vorher darüber informiert haben, dass er sich die Möglichkeit der Preiserhöhung offenhält. Üblicherweise geschieht das mit einem Formblatt.
Der Veranstalter muss den neuen Preis allerdings bis spätestens 20 Tage vor Reiseantritt verkünden und die Gründe hierfür ebenfalls klar und nachvollziehbar darlegen. Bei einer Kostensteigerung von mehr als acht Prozent können Kunden kostenlos von ihrem Vertrag zurücktreten oder vom Reiseveranstalter ein alternatives Angebot fordern, dass dem ursprünglichen Reisepreis entspricht.
Fazit
Wenn Preisänderungen nicht eindeutig nachvollziehbar sind, ist der Vertrag in der Regel nicht rechtens. Oft sind Preisanpassungsklauseln zu allgemein formuliert. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Kunde auf dem vereinbarten Preis bestehen und bei Nicht-Lieferung Schadensersatz fordern. Um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden, sollte aber vor allem bei teureren Anschaffungen unbedingt auf das Kleingedruckte geachtet werden.