Gehört mein Balkon nicht mir?
Natürlich gehört ein Balkon zu der Wohnung, die durch die Balkontür mit ihm verbunden ist. Der Balkonraum als solcher ist Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Teile des Balkons sind Gemeinschaftseigentum
Aber: Die Teile des Balkons, die konstruktive oder der Sicherheit dienende Zwecke haben, sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören beispielsweise Geländer, Bodenplatte, Decke, Brüstung, Balkontür etc.
Das bedeutet, dass ich auch als Wohnungseigentümer beispielsweise nicht einfach eine Markise am Balkon anbringen darf. Auch von der Fassadenfarbe abweichende Anstriche müssen mit der Hausgemeinschaft abgestimmt werden.
Eingriff in die Bausubstanz
Entscheidend ist, ob die Maßnahme einen Eingriff in die Bausubstanz darstellt oder nicht. So darf man beispielsweise nicht einfach den Balkon verglasen und zur Loggia machen. Auch eine komplette Verhüllung des Balkons ist nicht erlaubt (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2357/01).
Inwieweit ist ein Sichtschutz erlaubt?
Ein Sichtschutz am Balkongeländer, der nicht darüber hinausragt und der Fassadenfarbe angepasst ist, ist aber generell zulässig (Amtsgericht Köln, Az. 212 C 124/98). Auch Pflanzkübel oder Schränke sowie mobile Antennen sind ohne Rücksprache mit der Gemeinschaft erlaubt.

Dürfen Blumenkästen auch außen am Balkon hängen?
Werden Blumenkästen jedoch an der Außenseite des Balkons angebracht, ist auch dies ein Thema für die Wohnungseigentümerversammlung.
Generell müssen Blumenkästen, -töpfe und -ampeln so gesichert sein, dass sie bei einem Sturm nicht heruntergeweht werden. Sichern Mieter trotz Abmahnung des Vermieters ihre Pflanzen nicht ausreichend, kann das Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Auch sollte man aufpassen, wohin etwaiges Tropfwasser fließt - es könnte beispielsweise die Möbel auf dem darunterliegenden Balkon beschädigen.