Hohe Forderungen bei Kündigung
Die große Liebe im Internet finden, das versprechen Online-Partnervermittler wie Parship oder Elitepartner.
Wer kurz nach Vertragsabschluss feststellt, dass das nicht das Richtige ist, kann kündigen. Allerdings berichten Kunden von horrenden Forderungen.
Mehrere hundert Euro, einen großen Teil der Kosten für ein Jahresabo haben die Portale von Kunden verlangt. Als Wertersatz. Obwohl diese nach wenigen Tagen innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen gekündigt hatten.

Viele Kunden betroffen
Ein Beispiel: 297,85 Euro sollte ein Jahresvertrag bei Parship kosten. Nach der Kündigung in der Widerrufsfrist verlangte Parship für 12 Tage einen Wertersatz von 223,39 Euro - fast genauso viel!

Viele ehemalige Kunden der Portale wehren sich gegen hohe Wertersatzforderungen, berichtet Rechtsanwalt Thomas Meier-Bading, der hunderte solcher Fälle kennt.

Nicht nachvollziehbare Berechnung
Wertersatz können Unternehmen für schon erbrachte digitale Dienstleistungen verlangen - wenn Verbraucher Verträge in der gesetzlichen Frist widerrufen. Der Sinn ist, dass sie nicht 14 Tage lang ohne Bezahlung etwas leisten müssen. Eine so hohe Wertersatzforderung nennt der Anwalt aber völlig unverständlich.
Das Portal hatte in dem Beispiel nämlich den Wertersatz nicht nach der Dauer der Mitgliedschaft berechnet, sondern anhand der Kontakte.
Ganz kurz gefasst: Vertraglich zugesichert in einem Jahr seien 7 Kontakte, fünf seien schon erfolgt, macht 75 Prozent. Soviel sei erfüllt, also falle auch dieser Anteil der Jahresgebühr an.

EuGH schiebt teurer Praxis einen Riegel vor
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat etliche Fälle gesammelt, wo Richter in Deutschland schon zugunsten von Kunden entschieden haben.
Jetzt hat der Europäische Gerichtshof am 8. Oktober 2020 (Aktenzeichen C‑641/19) im Fall einer Kundin geurteilt: Diese Praxis ist nicht zulässig. Das Unternehmen Parship darf erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen.
Eine Ausnahme ist aber möglich: Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsehe, muss der laut Richter auch bezahlt werden.
Kundin schuldet Parship statt 393 Euro Wertersatz nur noch rund sechs Euro.
Für die Kundin, deren Fall der EuGH beurteilt hat, ergibt sich ein enormer Preisunterschied: Sie sollte für vier Tage Nutzung 392,96 Euro bezahlen - das gekündigte Premium-Jahresabo hätte 523,95 Euro gekostet. Rein nach Zeit berechnet bleibt nun nur noch ein Wertersatz von 5,74 Euro. Das Amtsgericht Hamburg, bei dem hunderte Fälle liegen, hatte die Richter in Luxemburg um Auslegung gebeten.
Partnervermittler will Wertersatz neu berechnen
Parship hatte zuletzt erklärt, man warte die Klärung der Frage unter anderem durch den EuGH ab. Nun hat das Unternehmen in einer ersten Reaktion auf das Urteil festgestellt, man werde die Praxis daran anzupassen.
„Obwohl die einzelnen Gerichtsverfahren formal noch beendet werden müssen, wird Parship die Berechnung seines Wertersatzes der europäischen Entscheidung entsprechend anpassen.“
Wer zuviel gezahlt hat, kann sich wehren
Für Verbraucherschützer stärkt das Urteil die Rechte von Verbrauchern und hat über den einzelnen Fall hinaus Bedeutung.
"Der EuGH hat festgestellt, dass ein Wertersatz heruntergerechnet auf den Tag nur zu leisten wäre und insofern haben Kunden, die innerhalb der letzten drei Jahre hier den Widerruf erklärt haben, gute Karten, ihr Geld zurück zu fordern."
Denn: die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Dabei geht es um viel Geld, das Kunden und Kundinnen zu viel bezahlt haben könnten - bis zu mehreren hundert Euro.
Verbrauchern, die Wertersatz gezahlt und bisher nicht geklagt haben, raten Verbraucherschützer, Parship zu einer Erstattung aufzufordern, und dabei eine Frist zu setzen. Einen Musterbrief und weitere Informationen dazu bietet die Verbraucherzentrale Hamburg im Internet an. Auch von der Stiftung Warentest gibt es Tipps zum Umgang mit hohen Forderungen von Singlebörsen. Zahlt das Unternehmen keine Erstattung, sollten ehemalige Kunden und Kundinnen klagen, so der Rat der Verbraucherschützer.
Auch grundsätzliche Informationen dazu, wie Sie einen Vertrag mit einem Partnervermittlungportal widerrufen können, hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt.