Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte man bei der Auftragsvergabe an Handwerker einige Dinge beachten.
Wie finde ich einen guten Handwerker?
Die erste Hürde ist, einen guten Handwerker zu finden. Das geht am besten über persönliche Empfehlungen aus dem Bekannten- oder Familienkreis. Ist dies nicht möglich, muss man sich selbst auf die Suche machen. Was hierbei zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale aufgelistet. Auch zur richtigen Suche auf Online-Portalen hat die Verbraucherzentrale Tipps zusammengestellt.
In puncto Vertragsvergabe hilft diese Checkliste, Problemen möglichst vorzubeugen.
Wer haftet für Schäden durch Sub-Unternehmen?
Entsteht bei mir ein Handwerkerschaden, beispielsweise durch eine falsch angeschlossene Spülmaschine, haftet der Vertragspartner, bei dem der Auftrag abgeschlossen wurde. Der Vertragspartner kann die Haftung nicht auf einen Kundendienst oder ein Sub-Unternehmen abwälzen, welches die Arbeiten ausgeführt hat.

Wer haftet für Schäden bei Dritten?
Komplizierter wird es, wenn Schäden bei einem Dritten auftreten, beispielsweise, wenn beim Nachbarn durch die falsch angeschlossene Spülmaschine ein Wasserschaden entsteht.
Am einfachsten ist, wenn der Dritte seinen Schaden an den Käufer abtritt. Dieser kann dann beim Vertragspartner den Schaden wie einen eigenen geltend machen – Juristen nennen das „Drittschadensliquidation“.
Wichtig: Betriebshaftpflichtversicherung
In jedem Fall sollte man als Auftraggeber darauf achten, dass Handwerker und Kundendieste eine Betriebshaftpflichtversicherung haben, die im Ernstfall Schäden bezahlt. Kann nämlich der Schadensverursacher nicht zahlen, weil er beispielsweise insolvent ist, ist ohne eine solche Versicherung der Auftraggeber in der Pflicht, beziehungsweise dessen private Haftpflichtversicherung.
Meisterpflicht
Auch die Meisterpflicht soll die Qualität des Handwerks sicherstellen. Lesen Sie hier mehr zum Thema:
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Schwarzarbeit: Riskant für Auftraggeber
Wer Handwerker „schwarz“ bezahlt, also ohne Steuern abzuführen, geht ein Risiko ein. Sollte es bei der Arbeit zu Mängeln kommen oder die Arbeit am Ende anderweitig nicht zur Zufriedenheit des Kunden durchgeführt worden sein, hat dieser Pecht gehabt: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2013 gibt es bei Schwarzarbeit keine Gewährleistung. Sprich: Der Kunde bleibt auf Reparaturkosten o.ä. sitzen. Auch Geld für etwaigen Pfusch kann der Kunde nicht zurückfordern.
Das gilt auch für nachträgliche Absprachen und selbst wenn „nur“ durch eine „Pauschalpreis-Vereinbarung“ Steuern hinterzogen werden.

Auch der Handwerker ist bei Schwarzarbeit schutzlos
Auch der Handwerker geht bei Schwarzarbeit hohe Risiken ein. Will der Kunde beispielsweise verbautes Material nicht bezahlen, hat der Handwerker Pech gehabt. Auch er hat in diesem Fall keinerlei rechtliche Ansprüche.
Ärger mit Handwerkern? Schlichtungsstellen!
Wenn Sie sich über einen Handwerker geärgert haben und im persönlichen Kontakt keine Einigung möglich ist, können Sie sich an die Handwerkskammer wenden. Auch aus diesem Grund sollte man schon im Voraus darauf achten, dass der Handwerker bei einer Kammer gemeldet ist. Das bietet einen ersten Schutz vor Reinfällen.
Bei den Handwerkskammern sind außerdem Schlichtungsstellen eingerichtet. Eine unabhängige Schlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Rechtlichen Rat bieten außerdem die Verbraucherzentralen.