Konzerte, Lesungen, Fußballspiele – viele Freizeitveranstaltungen im Kultur- und Sportbereich wurden während der Corona-Pandemie abgesagt. Das stellte die Veranstalter besonders zu Beginn der Pandemie vor große Probleme: Sie waren in Vorleistung gegangen, sollten den Kundinnen und Kunden dann aber Geld zurückerstatten.
Gutscheine laufen mit dem Jahreswechel aus
Um den Veranstaltern zu helfen, führte die Bundesregierung eine verpflichtende Gutschein-Lösung ein: Kunden mussten statt einer Rückerstattung einen Gutschein akzeptieren. Diese Gutscheine laufen mit dem Jahreswechsel aus. Betroffene haben ein Recht darauf, ihr Geld zurückzubekommen – so steht es im Gesetz, das die Gutscheinlösung regelt.
Wichtig dabei ist aber der Stichtag: Es geht nur um Veranstaltungen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Wer vor diesem Stichtag Karten für die Oper, ein Konzert, Theaterkarten oder auch Eintrittskarten fürs Stadion gekauft hatte und dafür dann einen Gutschein bekam, hat ab 1. Januar 2022 ein Recht darauf, das Geld zurückzubekommen – sofern der Gutschein noch nicht eingelöst wurde.
Keine automatische Erstattung – Unterschied zu Reisegutscheinen
Bei Reisegutscheinen sind die Veranstalter verpflichtet, den Wert zurückzuzahlen –und zwar unaufgefordert innerhalb der ersten beiden Januarwochen. Bei Freizeitgutscheinen ist das nicht so. Es gibt weder eine Frist, noch wird das Geld automatisch zurückerstattet.
Das bedeutet: Kundinnen und Kunden müssen selbst aktiv werden, Kontakt zum Veranstalter aufnehmen und einfordern, dass der Gutschein-Betrag im Januar zurückerstattet wird. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung.
Ansprechpartner ist in der Regel der Veranstalter
Normalerweise müssen Verbraucher sich an den Veranstalter des Events wenden. Wer das ist, steht auf dem Ticket. Es kann allerdings sein, dass der Veranstalter den Ticketvermittler beauftragt, bei einer Absage oder Verschiebung alles zu regeln. Dann sollte der Ticketvermittler Kundinnen und Kunden informieren, damit klar ist, an wen sie sich wenden und ihr Geld zurückverlangen können.
Möglicherweise verweisen Veranstalter und Ticketvermittler auch jeweils an den anderen. Das wäre sehr ärgerlich für Verbraucher. Sie können dann nur noch ein gerichtliches Mahnverfahren beim zuständigen Gericht in Auftrag geben, was auch Geld kostet. Oder im Zweifel klagen.