Sind Läden, Kinos oder Restaurants behördlich geschlossen, müsste sich die Einlöse-Frist für Gutscheine entsprechend verlängern. Das ist die Einschätzung der Verbraucherzentrale. Sie rät aber dazu, sich nicht darauf zu verlassen. Besser sollte man mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen und den Gutschein offiziell verlängern lassen.
Unklare Rechtslage in Bezug auf Corona-Auflagen
Schwieriger wird es, wenn man den Gutschein theoretisch einlösen könnte, ihn aber zum Beispiel aufgrund geltender Beschränkungen praktisch nicht einlösen kann. Im Handel, in Restaurants oder Kinos gilt derzeit die 2G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, kommt nicht rein und kann den Gutschein nicht einlösen.
Was nun aus dem Gutschein wird, ist juristisch noch nicht geklärt. Der Anbieter kann argumentieren, dass eine Impfung möglich gewesen wäre, entsprechend liege es in der Verantwortung des Kunden, ob er den Gutschein einlösen könne. Die Kunden wiederum könnten sagen, es gebe bisher keine Impfpflicht, von daher hätten sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Es empfiehlt sich auch hier, mit dem Anbieter direkt eine Lösung zu finden, wie ein Gutschein trotz Corona-Auflagen eingelöst werden kann.

Grundsätzlich sind Gutscheine drei Jahre gültig
Wenn nichts anderes drauf steht, ist ein Gutschein drei Jahre lang gültig. Die Frist läuft zum Ende eines Kalenderjahres. Lag das Kaufdatum zum Beispiel im Januar 2021, verfällt der Gutschein nicht genau drei Jahre später im Januar, sondern erst Ende 2024.
Gutschein-Anbieter können unter bestimmten Voraussetzungen auch eine kürzere Einlöse-Frist festlegen. Dafür muss es aber nachvollziehbare Gründe geben. Bei einem Gutschein für eine konkrete Leistung, wie eine Fahrt mit dem Heißluftballon oder ein Drei-Gänge-Menü, kann eine kürzere Frist gerechtfertigt sein. Schließlich können sich Lohn- und Lebensmittelkosten von einem aufs andere Jahr erheblich verteuern.
Bei einem Wert-Gutschein über einen bestimmten Betrag ist dagegen nicht gut zu begründen, warum dieser kürzer als drei Jahre gültig sein sollte.
Generell gilt: Die Frist darf nicht zu kurz sein. Kundinnen und Kunden müssen eine realistische Chance haben, den Gutschein einzulösen. Eine kürzere Frist muss zudem auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.
Kein Anspruch auf Auszahlung von Gutscheinen
Normalerweise besteht kein Anspruch darauf, sich den Gegenwert von Gutscheinen auszahlen zu lassen. Das ist auch meistens vermerkt mit dem Hinweis: "Bargeldauszahlung nicht möglich".
Nur unter bestimmten Bedingungen hat man eine Chance, zumindest einen Teil des Geldes zurückzubekommen: Bei Gutscheinen, die kürzer als drei Jahre gültig sind. Will man einen solchen abgelaufenen Gutschein einlösen, muss der Anbieter die Leistung zwar nicht mehr bringen. Er müsste aber zumindest einen Teil des Geldes auszahlen.
Denn der Anbieter darf nur den Gewinn einbehalten, den er gemacht hätte, wenn der Gutschein rechtzeitig eingelöst worden wäre. Mögliche Kosten, zum Beispiel für die Zutaten für das Drei-Gänge-Menü, sind aber nicht angefallen und müssen herausgegeben werden. Nach drei Jahren verjährt allerdings auch dieser Anspruch.