Immer wieder kommt es zu Problemen im Flugverkehr und am Flughafen - zum Beispiel bei Streiks oder technischen Schwierigkeiten. Wie aber sollten Reisende vorgehen, wenn Flüge ausfallen oder auch aufgrund von langen Wartezeiten verpasst werden?
Was sollte man tun, wenn man einen Flug gebucht hat?
Zunächst sollte man klären, ob der Flug von Verspätung oder Ausfall betroffen ist. Normalerweise sollten die Fluggesellschaften selbst auf ihre Kundinnen und Kunden zugehen und sie über mögliche Probleme informieren.
Wenn das nicht geschieht, ist es ratsam, die Airline zu kontaktieren oder auf der Homepage des Flughafens nach Informationen zu suchen. Wenn dort hinterlegt ist, dass der Flug gestrichen wurde, sollte das durch ein Foto dokumentiert werden. In diesem Fall kann man sich den Weg zum Flughafen auch sparen. Viele Airports bitten Fluggäste von annullierten Flügen explizit darum, nicht zum Flughafen zu kommen, um das dortige Chaos nicht zusätzlich zu vergrößern.
Wie kommen Reisende ans Ziel, wenn der Flug gestrichen wurde?
Wenn die Airline einen Flug streicht, haben die Passagiere grundsätzlich Anspruch auf Ersatzbeförderung. Geregelt wird das durch die EU-Richtlinie 261/04. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, den Kundinnen und Kunden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Bei Flügen innerhalb Deutschlands können die Unternehmen auch vorschlagen, anstelle des Flugzeugs mit Bus oder Bahn zu reisen.
Die Kundinnen und Kunden sind allerdings nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Wer unter den neuen Umständen lieber nicht verreisen will, kann auf den Flug einfach verzichten und sich das Geld dafür erstatten lassen. Das Geld muss innerhalb von sieben Tagen zurück überwiesen werden.
Welche Rechte haben Fluggäste bei Verspätungen?
Ab einer gewissen Flugverspätung stehen dem Fluggast sogenannte Betreuungsleistungen zu. Darunter fallen Verpflegung sowie die Möglichkeit zu zwei Telefonaten oder E-Mails.
In bestimmten Fällen könnten sogar die Unterbringung und der Transfer zu einem Hotel von der Fluggesellschaft übernommen werden. Auch müssen Airlines nach der EU-Verordnung besonders auf die Bedürfnisse von beispielsweise Personen mit eingeschränkter Mobilität achten.
Verspätung | Ansprüche |
Ab 2 Stunden Abflugverspätung (Kurzstrecke) | Die Airline muss kostenfrei Getränke und Snacks anbieten. |
Ab 3 Stunden Abflugverspätung (Mittelstrecke) | Passagiere haben Anspruch auf Getränke und Snacks. |
Ab 4 Stunden Abflugverspätung (Langstrecke) | Die Airline muss kostenfrei Getränke und Snacks anbieten. |
Ab 5 Stunden Abflugverspätung (alle Strecken) | Reisende können vom Flug zurücktreten. Die Airline muss die Ticketkosten erstatten. |
Abflug am nächsten Tag | Passagiere haben Anspruch auf eine Hotelübernachtung inklusive Hin- und Rückfahrt zum Flughafen. |
Wie viel der Flug gekostet hat, spielt dabei keine Rolle. Wenn der Flug auf den darauf folgenden Tag verschoben wird, muss die Airline auch die Hotelübernachtung und den Transfer dorthin und zurück zum Flughafen übernehmen.
Wann hat man Anspruch auf eine Entschädigung?
Kommt ein Flug mehr als drei Stunden verspätet am Zielort an oder fällt gar ganz aus, dann können Kundinnen und Kunden in der EU über die Versorgungsleistungen hinaus noch Ansprüche auf Entschädigung haben: je nach Strecke und Dauer der Verspätung bis zu 600 Euro. Diese Regel der EU-Fluggastverordnung greift allerdings nur, wenn der Auslöser für die Panne in den Risikobereich der Airline fällt.
Im Fall eines Warnstreiks außerhalb der Airline ist das sehr unwahrscheinlich. Wenn die Ausstände von Sicherheitskräften ausgehen, also externen Dienstleistern, auf die die Airlines keinen Einfluss haben, dürften betroffene Passagiere an dieser Stelle leer ausgehen. Mögliche Ansprüche können laut Verbraucherzentrale gegenüber dem Staat geltend gemacht werden. Die Organisation rät, sich dafür an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Im Falle einer IT-Panne ist die Sache nicht ganz so klar. Die Airline könnte versuchen, sich bei den Problemen auf höhere Gewalt zu berufen. Wer sich damit nicht abfinden möchte, sollte die Annullierung genau dokumentieren und sich rechtlichen Beistand holen.
Entschädigung in folgender Höhe können Ihnen bei Flugannullierung zustehen:
- Flüge mit einer Flugstrecke bis 1.500 km: 250 Euro
- Flüge mit einer Flugstrecke ab 1.500 km bis 3.500 km: 400 Euro
- Flüge mit einer Flugstrecke ab 3.500 km: 600 Euro
Übrigens: Fällt auch der Ersatzflug aus oder ist er um mehr als drei Stunden verspätet, ergeben sich auch hieraus im Prinzip Schadensersatzansprüche. So ist es theoretisch möglich, für einen ausgefallenen Ersatzflug zum zweiten Mal eine Entschädigung zu erhalten. Denn auch die Annullierung von Ersatzflügen verursacht erhebliche Unannehmlichkeiten.
Fluggäste häufig von Ausfällen betroffen
Laut einer Studie des Portals AirHelp sind im vergangenen Winter an deutschen Flughäfen viele Flüge verspätet abgehoben oder gar nicht gestartet. Im Zeitraum zwischen November 2023 und Februar 2024 seien 30,6 Prozent der Passagiere betroffen gewesen. Der Monat mit den meisten Problemen war demnach mit 39,7 Prozent betroffener Passagiere der Dezember. Im Vergleich zum Winter 2022/2023 zeigten sich die Zahlen laut Airhelp dennoch leicht verbessert.
Mehr Infos dazu, wie Sie Entschädigungen erhalten, gibt es hier:
Warnstreiks und IT-Panne Wie bekommen Reisende ihr Geld für Flugtickets zurück?
Die Flughäfen im Südwesten durchleben stürmische Tage. Wenn Flüge infolge von Streiks oder Computerpannen nicht starten, haben Fluggäste Anspruch auf Ersatz.
Was gilt bei Pauschalreisen?
Dabei werden rechtlich keine Unterscheidungen zwischen Individual- und Pauschalreisen vorgenommen - die EU-Verordnung zählt für beide. Allerdings können Pauschalreisende zusätzlich den Gesamt-Reisepreis der Pauschalreise mindern und so bis zu 50 Prozent ihrer Kosten zurückerstattet bekommen.
Aber Vorsicht, denn die Ansprüche Pauschalreisender können gegeneinander aufgerechnet werden. Steht einem Passagier so beispielsweise neben einer Pauschalpreisentschädigung über 200 Euro auch eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400 Euro zu, erhält dieser lediglich eine Schadensersatzzahlung von insgesamt 400 Euro - und nicht wie häufig angenommen von insgesamt 600 Euro. Anders verhält es sich, wenn die Ansprüche aus der Pauschalpreisminderung die Ansprüche aus der EU-Verordnung übertreffen. Dann erhält der Betroffene die volle Pauschalpreisminderung, seine Ansprüche aus der EU-Verordnung erlöschen jedoch.
Fazit
Passagieren stehen laut EU-Recht bei Flugannullierungen und erheblichen Verspätungen ab drei Stunden Ersatzansprüche zu. So können Betroffene in vielen Fällen Schadensersatzansprüche bis zu 600 Euro geltend machen - unabhängig davon, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt und wie viel das Flugticket tatsächlich gekostet hat.
Bei Warnstreiks sind solche Ansprüche aber höchst fragwürdig. Ebenso sind Betreuungsleistungen seitens der Airlines verpflichtend. Pauschalreisende können darüber hinaus auch eine Reisepreisminderung verlangen, die aber gegen Entschädigungsansprüche aufgerechnet wird.