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- 20:15 Uhr
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Energieausweis unbedingt beilegen
Seit dem 1. Mai 2014 müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweis und somit den Energie-Effizienzstandard der Immobilie bereits in der Anzeige angeben. Wer das nicht tut, riskiert Bußgelder bis 15.000 Euro. Achtung: Einige Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Vermieter und Verkäufer abzumahnen, wenn der Energieausweis fehlt.
Kern des Energieausweises ist ein Vergleichswert, der die Energieeffizienz einer Immobilie angibt – und zwar pro Quadratmeter und Jahr. Dadurch sollen auch unterschiedliche Immobilien vergleichbar sein. Allerdings wird der Energieausweis nach zwei Methoden erstellt, entweder als Verbrauchs- oder als Bedarfsausweis.
Der Verbrauchsausweis gibt den durchschnittlichen Energieverbrauch der drei Jahre vor Ausstellung des Ausweises an. Für den Bedarfsausweis wird die Energieeffizienz rechnerisch ermittelt. Diese wird dann für beide Methoden, ähnlich wie bei Elektrogeräten, auf einer Farbskala von A+ (hoher Energiestandard) bis H (niedriger Energiestandard) angezeigt. Mit einbezogen wird hierbei: Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung.
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- 18:45 Uhr
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- SWR Fernsehen BW
Mietspiegel nicht ignorieren
Der Mietpreis darf nicht mehr als 20 Prozent höher liegen als die örtliche Vergleichsmiete. Gilt in der jeweiligen Region die Mietpreisbremse, darf er sogar höchstens 10 Prozent über den Vergleichsmieten liegen. Achtung: Wenn die Kaltmiete 50 Prozent über der Vergleichsmiete liegt, gilt das als Mietwucher. Dafür landet man im schlimmsten Falle sogar im Gefängnis.
Ob ein örtlicher Mietspiegel verfügbar ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Oft ist er auch in Amtsblättern veröffentlicht wird.
Auf was man beim Inserieren einer Immobilie achten sollte
Wohnfläche genau angeben
Zur Wohnfläche gehören alle Flächen, die zur Wohnung gehören – auch Funktionsräume wie Abstellkammern. Andere geschlossene Räume wie Schwimmbäder und Wintergärten werden zu 50 Prozent angerechnet, Terrassen und Balkone normalerweise mit 25 Prozent. Nicht dazu gehören: Keller, Heizungsräume, Garagen, Waschküchen etc.
Rechte bei Besichtigung beachten
Der Vermieter darf eine vermietete Wohnung nicht einfach so betreten. Nur dann, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Zum Beispiel:
- wenn ein Handwerker bzw. ein Architekt etwas begutachten soll
- wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Wohnung vertragswidrig genutzt wird
- um sich Mängel anzuschauen
- wenn das Mietverhältnis gekündigt wurde und der Vermieter die Immobilie mit Interessenten begutachten möchte