Turmfalke, Spatz, Star, Mauersegler und Co.

Nisthilfen für Gebäudebrüter

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Sie stehen mittlerweile alle unter Naturschutz: Die Gebäudebrüter. Somit stehen auch ihre Nester im Fokus, die nicht zerstört oder beschädigt werden dürfen.

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Wer zu den Gebäudebrütern gehört

Als Gebäudebrüter bezeichnet man alle Tiere, die an unseren Häusern und unter unseren Dächern wohnen. Sie sind gefährdet, da ihre natürlichen Bruthöhlen mehr und mehr verschwinden.
Zu den Gebäudebrütern gehören Vögel wie Mauersegler, Mehlschwalben, Rauchschwalben, Spatzen, Hausrotschwanz, Bachstelze, Turmfalke, Dohlen und Schleiereule. Aber auch Gartenschläfer, Fledermäuse und Steinmarder. Sie sind von hohem Nutzen und beleben nicht nur Orte, sondern vertilgen auch viele Schädlinge.

Gebäudebrüter brauchen viel Platz zum Nisten

Die Stadt Ludwigshafen hat ein ehrgeiziges Projekt. Seit acht Jahren werden alle öffentlichen Gebäude und Wohnhäuser mit Nistkästen für Gebäudebrüter ausgestattet. Bisher konnten etwa 700 Kästen installiert werden. Aktuell läuft ein Projekt mit rund 60 Kästen an mehreren Schulen. Die Nistkästen werden vom Arbeitskreis für Natur- und Vogelschutz Ludwigshafen (ORBEA) und vom NABU aufgehängt und kontrolliert.

Künstliche Nistkästen für Gebäudebrüter werden immer wichtiger, da es an natürlichen Nistmöglichkeiten fehlt und sie helfen den Tieren zu überleben. Alte Bäume mit Astlöchern zum Nisten werden aus Sicherheitsgründen oft beseitigt. In Baumhöhlen leben gerne Dohlen, Gartenschläfer oder Fledermäuse. Außerdem fehlen Nischen und Löcher in Häusermauern, denn Hausfassaden werden wärmeisoliert und verputzt. Früher gab es mehr Bruchsteinhäuser und mehr landwirtschaftliche Betriebe, wo die Tiere reichlich Wohnraum gefunden haben.

Nistkästen an Hauswand (Foto: SWR)
Je nach Vogelart wird ein anderer Nistkasten benötigt. Die meisten Nistkästen sind aus Holzbeton, da dieser sehr langlebig ist.

Strenger Artenschutz für die Tiere

Die meisten Gebäudebrüter sind nach dem Bundesartenschutzgesetz Paragraph 44 besonders oder streng geschützt. Das heißt ihre Wohnungen und Nester dürfen nicht gestört, beschädigt, beseitigt oder versperrt werden, auch nicht in ihrer Abwesenheit. Die Jungen dürfen nicht verletzt, gefangen oder getötet werden. Dies kann zu Bußgeldern von 5.000 bis zu 50.000 Euro führen.

Steht zum Beispiel eine Sanierung bevor, muss nach Paragraph 24 des Landesnaturschutzgesetzes vorab geprüft werden, ob sich Niststätten am Gebäude befinden. Wird ein Nest mit Jungen entdeckt, so muss auch der Bau oder die Sanierung so lange gestoppt werden, bis die Jungen flügge geworden sind.

Turmfalke Jungvogel im Weinberg (Symbolbild) (Foto: SWR, Jürgen Härpfer)
Beim Turmfalken ist der Name auf seine Vorliebe für hohe Brutplätze zurückzuführen. Kirchtürme oder aber hochgelegene Nistkästen nutzt er gerne.

Tipps für die Anbringung von Nistkästen

Die künstlichen Nisthöhlen kann man nach Vorlagen vom Naturschutzbund selbst bauen oder im Handel beziehen. Holzkästen halten nicht solange wie Kästen aus Holzbeton. Diese können 30 bis 40 Jahre halten. Alle Kästen sollten wenn möglich vor der Brut, also am besten im Winter, kontrolliert und gesäubert werden.

Es gibt Kästen zur Montage am Gemäuer und Kästen zum Einbauen in die Fassade. Wichtig ist, die Kästen nicht direkt über einem Fenster zu montieren, um eine Kotbeschmutzung zu verhindern. Eine gute Lösung dafür sind beispielsweise bei Schwalben Kotbretter, die in 60-90 Zentimeter Abstand unter den Nestern montiert werden. Der Abstand ist für den Anflug der Vögel wichtig.

Die Vogelnistkästen sollten auch nicht in Richtung Süden aufgehängt werden, da die Sonneneinstrahlung in den letzten Jahren zugenommen hat. Besonders in den Sommermonaten wird es sonst zum Beispiel für Schwalben im Nest zu heiß. Eine Gefahr ist, dass die Jungen zu früh herausspringen und deshalb sterben.

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SWR Fernsehen