Vom guten Vorsatz in die Knebelfalle

So vermeiden sie Stolperfallen in Fitnessstudio-Verträgen

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Der Januar ist bekanntlich der Monat, in dem die "guten Vorsätze", wie Abnehmen oder mehr Sport gerne auch umgesetzt werden. Die Fitnessstudios sind voll und viele neue Verträge werden abgeschlossen. Doch wenn der Vertragsabschluss übereilt war oder das Studio doch nicht den Vorstellungen entspricht, entstehen häufig Probleme.

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Stolperfallen bei Fitness-Studio-Verträgen

Im Jahr 2019 wandten sich knapp 150 Rheinland-Pfälzer an die Verbraucherzentrale, weil sie durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen unfreiwillig in dauerhaften Vertragsbeziehungen von Fitnessstudios gebunden waren.

Lange Vertragsmindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Verlängerungen sind bei Fitnessstudios keine Seltenheit. Viele Fitnessstudios versuchten in der Vergangenheit einen 24-Monatsvertrag mit einer Verlängerung um erneute 24 Monate durchzusetzen. Dies ist gesetzlich jedoch nicht zulässig. Ein Vertrag darf sich höchstens um weitere zwölf Monate verlängern.

Vorsicht vor Werbefallen

Eine neue Werbemasche, die momentan vor allem in den sozialen Medien platziert wird, ist das Suggerieren einer wissenschaftlichen Studie seitens der Fitnessstudios. Das wirkt seriös, zeitlich begrenzt und oft, auf den ersten Blick, sogar kostenlos. Dahinter steckt allerdings in den meisten Fällen nichts weiter als eine Akquise-Masche beziehungsweise ein Lockvogelangebot, welches oft nichts anderes als den Vertragsabschluss zum Ziel hat.

Man sollte sich zuerst klarmachen, was man von einem Fitnessstudio erwartet – soll es besonders günstig sein, oder verfolgt man ein Ziel wie Muskelaufbau, Stärkung des Rückens, Abnehmen usw. Dies sollte auf jeden Fall mit dem Fitnessstudio besprochen werden. Ein Probetraining sollte auch möglich sein. Hier merkt man schnell, ob die Trainer sich auf die individuellen Wünsche, oder gesundheitliche Probleme einstellen können.

In manchen Studios ist der Berteuungsschlüssel sehr hoch – so dass immer ein Ansprechpartner da ist. Gerade für Anfänger kann das wichtig sein. Ein gutes Studio bietet eine ausführliche Erstberatung an und drängt auch nicht zum sofortigen Vertragsabschluss.

Training im Fitnessstudio (Foto: SWR)
Vorsicht! Häufig werben Fitnessstudios mit günstigen Preisen, jedoch ohne die zusätzlichen Kosten zu erwähnen wie die Servicepauschale.

Darauf sollte man vor Vertragsabschluss achten

Vor einer Unterschriftsleistung sollten Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge genau geprüft werden. Oftmals bieten Fitnessstudios ein kostenloses Probetraining an und drängen dann zum Abschluss eines Vertrages. Bevor ein Vertrag unterschrieben wird, sollte der gesamte Vertragstext und insbesondere das "Kleingedruckte", die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Ruhe und am besten Zuhause durchgelesen werden.

Man sollte sich insbesondere darüber im Klaren sein, ob man mit der im Vertrag festgelegten Vertragslaufzeit einverstanden ist. Ist die Mindestlaufzeit zu lang, sollte man versuchen, die Laufzeit mit dem Studiobetreiber abzuändern. Eine übereinstimmende Abänderung des Vertrages muss aus Beweisgründen unbedingt schriftlich vereinbart und von beiden Parteien mit Datum unterschrieben werden. Auf mündliche Zusagen sollte man sich nicht verlassen, weil diese im Nachhinein nicht bewiesen werden können.

Gespräch im Fitnessstudio (Foto: SWR)
Ein gutes Studio nimmt sich viel Zeit für die Beratung und drängt nicht zum Vertragsabschluss.

Auch bezüglich der Zahlungsweise sollte man sich über die Bedingungen im Klaren sein. Manche Studios verlangen die gesamte Jahresgebühr im Voraus. Dies kann unter Umständen problematisch werden, insbesondere dann, wenn das Studio plötzlich schließt und der Verbraucher es nicht mehr nutzen kann.

Mögliche Hürden einer außerordentlichen Kündigung

Ein weiteres Problem ist die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages, wenn der Verbraucher ernstlich und dauerhaft erkrankt. In diesen Fällen können Verbraucher den Vertrag unter Vorlage eines ärztlichen Attests außerordentlich beenden. Ein Arzt muss hierfür die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung bescheinigen. Dies wird von den meisten Fitnessstudios nicht einfach akzeptiert. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil 2012 entschieden, dass eine Erkrankung zur Kündigungsberechtigung führen kann. Die Erkrankung muss für einen längeren Zeitraum vorliegen, ärztlich attestiert und so schwerwiegend sein, dass das Training im Fitnessstudio auf keinen Fall fortgesetzt werden kann. Außerdem darf die Erkrankung bei Beginn des Vertrages nicht bekannt gewesen sein.

Bei einem Umzug des Verbrauchers liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein wichtiger Grund vor, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, auch dann nicht, wenn der Umzug beruflich bedingt ist, wie zum Beispiel bei einem Berufssoldaten.

So kündigen sie richtig

Prinzipiell gilt, eine Kündigung sollte aus Beweisgründen immer per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Eine Kopie des Kündigungsschreibens sollte zusammen mit dem Rückschein sorgfältig aufbewahrt werden. Nur so können Verbraucher im Streitfall beweisen, dass sie rechtzeitig gekündigt haben. Will man auf Nummer sicher gehen, kann die Kündigung vorab auch noch per Fax an den Vertragspartner verschickt werden.

In einigen Fällen teilten Verbraucher mit, dass das Fitnessstudio einen anderen Kündigungstermin bestätigt, als der Verbraucher errechnet hat. In diesen Fällen empfiehlt es sich umgehend Widerspruch gegen den falschen Kündigungstermin einzulegen und eine Korrektur zu verlangen. Auch dies sollte wegen der Nachweisbarkeit per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

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SWR Fernsehen