Rund 60.000 Frauen und Männer sind an deutschen Amts- und Landgerichten als Schöffe tätig. Sie dienen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Ihr Wort hat Gewicht beim Urteil und sie tragen die Gerichtsentscheidung in vollem Umfang mit. Die Amtsperiode eines Schöffen dauert fünf Jahre, aktuell läuft das Bewerbungsverfahren für die Periode 2024 bis einschließlich 2028.
Die Schöffen sollen das Bindeglied zwischen Staat und Bürger:innen sein. Denn die Urteile fallen im "Namen des Volkes", und über die Schöffen wird das Volk beteiligt. Als Schöffe muss man keine juristischen Vorkenntnisse haben, im Gegenteil: Anwälte sind nicht zugelassen. Für die fachliche Kompetenz sorgt der Berufsrichter, die Schöffen sind salopp gesprochen für den "gesunden Menschenverstand" zuständig.

Nur Deutsche können Schöffe werden
Nur Deutsche im Alter zwischen 25 und 69 Jahren (Stichtag 1. Januar 2024) können Schöffe werden, sie dürfen nicht vorbestraft sein und nicht gegen die Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verstoßen haben. Inoffzielle Mitarbeiter der Stasi, dem damaligen Sicherheitsdienst der DDR, sind beispielsweise ausgeschlossen.
Wer sich bewerben will, kann dies online tun auf der Website schoeffenwahl.de
Informationen, wie die Wahl im Südwesten abläuft, gibt es für Rheinland-Pfalz auf der Seite des Landesjustizministeriums, in Baden-Württemberg informiert der Landesverband der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Bis Ende März können Sie sich bewerben.
Hinweis: Falls sich nicht genügend Freiwillige bewerben, dann losen die Behörden Kandidat:innen von der Einwohnerliste aus. Wer zum Schöffen bestimmt wird, ist grundsätzlich verpflichtet das Amt anzunehmen. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Mitarbeiter:innen in medizinischen Berufen oder für Personen, denen ein Einsatz wirtschaftlich großen Schaden zufügen würde.
Schöffen erhalten Entschädigung
Der Arbeitgeber muss den Schöffen für die Sitzungstage freistellen. Es gibt eine Entschädigung für die Fahrtkosten und den Zeitaufwand, und zwar in Höhe von 7 Euro pro Stunde. Arbeitnehmer erhalten einen Verdienstausfall (maximal 73 Euro die Stunde - den Höchstbetrag gibt es aber nur, wenn das Verfahren mehr als 50 Sitzungstage dauert). Es gibt auch eine Entschädigung für entgangene Haushaltsführung - diese beträgt 17 Euro die Stunde.
Expertin: Kerstin Anabah, SWR Redaktion Recht und Justiz