Soll man jetzt schon Sommerurlaub buchen?
Bei Pauschalreisen sind Kundinnen und Kunden vergleichsweise gut gegen mögliche Störungen abgesichert. Auch bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters ist Ihr Geld nicht verloren. Bei kurzfristigen Änderungen im Reiserecht aufgrund der Pandemie haben Sie mit Ihrem Reiseveranstalter (und ggf. Ihrem Reisebüro) einen direkten Ansprechpartner.
Wer sich hingegen für eine Individualreise entscheidet, sollte vorsichtiger sein. Denn hier müssen sich die Reisenden um vieles selbst kümmern – zum Beispiel dann, wenn der Rückflug kurzfristig storniert oder verschoben wird. Zwar haben Sie in solchen Fällen auch Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Preises und ggf. Entschädigung, um alternative Reisemöglichkeiten müssen Sie sich aber weitgehend selbst kümmern.
Reisen eher kurzfristig planen
Generell empfehlen Expertinnen und Experten aktuell, eher kurzfristig zu verreisen. Vor allem bei ausländischen Zielen kann sich die Situation schnell ändern, beispielsweise durch neue Regeln vor Ort oder Einstufung als Hochrisikogebiet. Klären Sie daher immer vor der Buchung ab, welche Stornomöglichkeiten Sie haben.

Schützt eine Reiserücktrittsversicherung bei coronabedingtem Ausfall?
Es kommt darauf an. Die meisten Anbieter schließen einen Versicherungsfall im Zusammenhang mit weltweiten Pandemien aus – und zu einer solchen hat die WHO die Corona-Pandemie ja schon vor langem erklärt. Achten Sie also genau auf die Vertragsbedingungen. Außerdem gilt in aller Regel: Wenn Sie bloß aus eigener Sorge vor einer möglichen Ansteckung am Urlaubsziel nicht verreisen wollen, sind Sie nicht über eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert.
Im Laufe der Zeit haben einige Unternehmen zusätzliche Corona-Reiseversicherungen entwickelt. Allerdings warnt die Verbraucherzentrale: Nicht alle halten ein, was sie auf den ersten Blick versprechen. Und auch die Vertragsbedingungen und Policen sind teilweise unklar formuliert.
Zum Thema "Reisen in Coronazeiten" hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen Antworten auf viele Fragen.
Wann können Sie von der Reise zurücktreten?
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie unabhängig von den Bedingungen des Reiseveranstalters das Recht, von Ihrem Reisevertrag zurückzutreten. Einer der häufigsten Fälle ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihre Zielregion. Die spricht die Behörde in aller Regel immer dann aus, wenn das entsprechende Land oder die Region zu einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet erklärt wurde.
Außerdem gibt es Möglichkeiten zur Stornierung, wenn die Reise aufgrund Bestimmungen oder Gegebenheiten vor Ort nur unter erheblichen Einschränkungen durchgeführt werden kann. Dazu zählen laut Verbraucherzentrale zum Beispiel Einreiseverbote oder ein unregelmäßiger Flugverkehr.
Auch, wenn Sie bereits vor Reiseantritt wissen, dass Sie am Zielort in Quarantäne gehen müssen, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Festhalten am Reisevertrag nicht mehr unbedingt zumutbar. Klären Sie das am besten mit Ihrem Veranstalter ab und erfragen Sie entsprechende Regelungen schon vor der Buchung.
Bei Absage: Muss ich einen Gutschein akzeptieren?
Nein. Zwar bieten viele Reiseveranstalter betroffenen Kundinnen und Kunden einen Gutschein für eine spätere Reise als Ersatz für die Rückzahlung des Reisepreises an. Annehmen müssen Sie das allerdings nicht. Diese Gutscheinlösung geschieht wegen entsprechender EU-Richtlinien auf freiwilliger Basis.
Expertin: Julia Gerhards, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz