Bis 31.10.2022 müssen die notwendigen Daten via dem Steuerportal Elster eingegeben sein. Klingt nach Drama, könnte aber auch für Sie eines mit Happyend werden.
Es geht auch ohne PC
Was viele nicht wissen: Wer keinen PC, keine PC-Kenntnisse oder keinen Internetanschluss hat, kann sich auf eine Härtefallregelung berufen. Dazu müssen Sie ans Finanzamt schreiben, dass und warum Sie Ihre Grundsteuererklärung nicht per ELSTER abgeben können, und bitten Sie darum, Ihnen die Grundsteuerunterlagen zuzuschicken. Das Finanzamt kann Sie nur dazu zwingen, die Erklärung abzugeben, aber nicht auf digitalem Weg.
Grundsteuererklärung auf dem Papier: Werden Sie aktiv!
Die Papiervordrucke für die Grundsteuererklärung gibt es seit dem 1. Juli 2022 bei den Finanzämtern vor Ort. Wichtig: Nicht warten, sondern selbst aktiv werden! Machen Sie alle Eintragungen auf dem dafür vorgesehenen Formular. Es reicht nicht, wenn Sie die Daten einfach nur auf ein Blatt Papier schreiben und das ans Finanzamt schicken.
Wer Ihnen bei Abgabe der Grundsteuererklärung helfen kann
Wer sein Grundstück in Rheinland-Pfalz oder im Saarland besitzt, kann das kostenlose Portal "Grundsteuerklärung für Privateigentum" nutzen, das vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtet wurde. Das Portal ist extra für Privatpersonen entwickelt und hilft Eigentümern mit einfachen Eigentumsverhältnissen wie z.B.
- Ein- oder Zweifamilienhausbesitzern
- Eigentümer einer Eigentumswohnung
- Eigentümer von unbebauten Grundstücken
Wer dagegen z.B. ein Haus in einer Erbengemeinschaft besitzt oder mehr als eine Wohnung im Haus vermietet hat, kann das Portal leider nicht nutzen. Gleiches gilt für Eigentümer, die Grundstücke in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen besitzen, weil diese Bundesländer eine andere Berechnungsmethode für ihre Grundsteuer gewählt haben.
Welche Unterlagen Sie für das Portal brauchen
Für die Abgabe der Erklärung mit dem Portal benötigen Sie folgende Angaben:
- Größe des Grundstücks
- Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
- Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
- Steuernummer / Aktenzeichen des Grundstücks
- Bodenrichtwert - Angaben für Rheinland-Pfalz oder das Saarland
- genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
- Wohnfläche
- Anzahl der Garagenstellplätze
- Steuer-Identifikationsnummer aller Eigentümer
- Kontaktdaten der Eigentümer und deren Anteile am Eigentum
Wenn Sie ein Grundstück in Baden-Württemberg besitzen
Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg müssen im Vergleich zu anderen Bundesländern die wenigsten Angaben machen.
Das Aktenzeichen und die Flurstücksnummer können Sie schon dem Anschreiben des Finanzamts entnehmen. Die Grundstücksgröße zum Beispiel dem Kaufvertrag oder dem Grundbuchauszug und den Bodenrichtwert im Internet unter BORIS-BW oder Sie fragen sie bei Ihrer Gemeinde an. Außerdem müssen Sie angeben, ob Sie die Immobilie überwiegend zum Wohnen nutzen. Falls ja, fällt der Steuerbetrag niedriger aus. Allgemein Infos finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.
Was das Finanzamt noch von Ihnen wissen will
Zur Grundsteuerermittlung will das Finanzamt wissen, wem das Grundstück mittlerweile gehört, wie groß es ist und was es wert ist. Zusätzlich – allerdings nicht in Baden-Württemberg – auch, wieviel Quadratmeter das Haus hat. Zudem will es wissen, ob Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung ganz oder teilweise vermietet haben und wieviel Miete Sie dafür bekommen.
Diese Unterlagen benötigen Sie für Ihre Grundsteuer
Legen Sie das Informationsschreiben des Finanzamts zur Grundsteuerreform parat. Darin stehen das Aktenzeichen und die Flurstücknummer. Die Flurstücknummer und die Größe des Grundstücks stehen im Grundbuchauszug oder im Kaufvertrag. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, sollte für den Eigentumsanteil den Kaufvertrag und oder die letzte Eigentümerabrechnung parat haben.
Grundsteuer für Eigentumswohnung: Das brauchen Sie
Für die Angabe des Miteigentumanteils an einer Wohungseigentümergemeinschaft braucht man entweder die Teilungserklärung oder den Kaufvertrag. Darin ist die Angabe des Wohnungsanteils meist in 1000-stel angegeben. Oft steht der Anteil jedoch auch in der letzten Eigentümerabrechnung mit drin, weil viele Betriebskosten nach dem Wohnungsanteil abgerechnet werden.
Expertin: Lena Lützen, Wirtschaftsberaterin