Rostiges Fahrrad mit Lampe (Foto: IMAGO, imago stock&people)

Sehen und gesehen werden

Mehr Sicherheit: die richtige Beleuchtung fürs Fahrrad

Stand
AUTOR/IN
Stephan Gramsch

Zu viele Radfahrer sind mit schlechten Lichtanlagen oder gar ganz ohne Licht unterwegs - keine gute Idee in den für Radler sowieso schwierigen Jahreszeiten Herbst und Winter.

Viele Radler denken, dass die anderen Verkehrsteilnehmer einen schon irgendwie sehen. Das kann zu extrem gefährlichen, im Zweifel sogar tödlichen Unfällen führen. Gutes Sehen und Gesehen werden ist eine Art Lebensversicherung für Radfahrer!

Fahrradbeleuchtung - das brauchen Sie

Ein ordnungsgemäß nach Straßenverkehrsordnung StVZO zugelassenes Fahrrad muss folgendermaßen ausgestattet sein:

  • Scheinwerfer vorne mit K-Nummer und Wellenkennlinie
  • Rücklicht hinten mit K-Nummer und Wellenkennlinie
  • Reflektoren: Vorne = weiss Hinten = rot mit Z-Kennzeichnung
  • an den Pedalen vorder- und rückseitig = 0range
  • An den Laufrädern: entweder orange in den Speichen eingeklemmt zwei Stück pro Laufrad, oder weiß an den Reifenflanken (Reflexstreifen) oder weiß in Form von sogenannten Speichensticks (dann allerdings ein Stick pro Speiche).
Radfahrer mit gut sichtbarer Schutzkleidung (Foto: IMAGO, imago stock&people)

Fahrradbeleuchtung: rechtliche Neuerungen

  • Es sind getrennte Licht-Systeme für vorne und hinten erlaubt und auch mit unterschiedlicher Spannung - zum Beispiel Dynamo vorne und Batterie hinten.
  • Es sind Batterieleuchten für alle Arten von Rädern unabhängig vom Gewicht des Rades erlaubt – allerdings auch nur mit K-Nummer und Wellenkennlinie, also zugelassen gemäß StVZO.
  • Es sind Rücklichter mit Bremslichtfunktion erlaubt.
  • Die Frontscheinwerfer dürfen eine Tagfahrlichtfunktion, Abblendlicht und Fernlichtfunktion haben.
  • Es gibt inzwischen schon Frontscheinwerfer mit 900 Lumen Lichtstrom, die eine Zulassung haben.
  • Eine Lichtausrüstung muss nicht mehr permanent am Rad vorhanden sein, aber nur solange es die Lichtverhältnisse zulassen. Sobald die Dämmerung einsetzt, oder schlechte Sicht durch Nebel oder Regen, muss ein Licht vorhanden und eingeschaltet sein.
  • Es ist nur noch ein roter Reflektor hinten vorgeschrieben. Der darf im Rücklicht integriert sein, muss natürlich eine Z-Kennzeichnung haben.
  • Zwei Scheinwerfer vorne sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen

Das gilt unverändert bei der Fahrradbeleuchtung

Fahrradlampe (Foto: IMAGO, PantherMedia / Dirk Heinen)

Blinkende Lichter am Fahrrad, sowohl weiße wie rote, sind nicht erlaubt. Sie haben keine StVZO-Zulassung. Hintergrund ist die Tatsache, dass von anderen Verkehrsteilnehmern die Entfernung zu einem blinkenden Licht viel schwerer eingeschätzt werden kann.

Am Körper des Radfahrers und am Helm dürfen aber zusätzlich Licht-Elemente angebracht sein, die blinken.

Alle Frontscheinwerfer oder auch Zusatzlampen am Helm müssen so eingestellt sein, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird.

Tipp: Wer gerade darüber nachdenkt sich ein neues Rad zu kaufen, der sollte darauf achten, dass ein vernünftiger Scheinwerfer mit mindestens 20 Lux oder mehr montiert ist. Gegebenenfalls den Händler bitten, den Scheinwerfer gleich bei der Auslieferung gegen Aufpreis auszutauschen. Der Aufpreis ist meist sehr gering.

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Stephan Gramsch