Was stimmt wirklich?

Mythen im Mietrecht

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Rund um das Thema Mietrecht ranken sich jede Menge Mythen. An welchen Annahmen etwas dran ist und welche ins Reich der Märchen gehören - wir klären es für Sie.

Mythos 1: "Der Vermieter darf verbieten, ein Haustier zu halten."

Das kommt auf die Art des Tieres an. Kleintiere wie Hamster, Schildkröten, Wellensittiche und Zierfische in zumutbarer Anzahl darf der Vermieter nicht verbieten.

Zwei Meerschweinchen an Futternapf mit Gurkenstücken: Kaninchen und Meerschweinchen brauchen einen gewissen Rohfaseranteil im Futter. Das heißt Heu, das sie immer zur Verfügung haben müssen. Und sie brauchen Frischfutter wie Gurke, Salat oder Möhre. Ausschließlich Trockenfutter zu geben ist nicht ausreichend für die Nagetiere. (Foto: picture-alliance / Reportdienste, picture alliance / imageBROKER | P. Wegner)

Anders sieht es bei größeren Tieren wie Hunden und Katzen sowie exotischen Tieren aus. Dort ist ein Verbot möglich.

Der Vermieter muss aber Ausnahmen zulassen, wenn Mieter aus besonderen Gründen auf die Tiere angewiesen sind, zum Beispiel bei einem Blindenhund.

Mythos 2: "Der Vermieter darf einen Zweitschlüssel zur Wohnung behalten."

Beispiel: Notfall! Wasserrohrbruch in der Mietwohnung und der Mieter ist im Urlaub – darf ich als Vermieter nun einfach die Mietwohnung betreten, um Schlimmeres zu verhindern?

Auch wenn es in derartigen Notfällen vielleicht praktisch wäre – der Vermieter darf keinen Schlüssel für die vermietete Wohnung behalten. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters ist das erlaubt. Und selbst dann darf sich der Vermieter nicht einfach eigenmächtig Zutritt zur Wohnung verschaffen.

Vermieter haben aber unter bestimmten Umständen ein Recht darauf, die Wohnung zu betreten, etwa wenn dringende Arbeiten erledigt werden müssen. Der Vermieter muss dies jedoch rechtzeitig ankündigen und darf auch nur in die Räume, die für die Arbeiten erforderlich sind. Die anderen Räume sind für den Vermieter tabu.

Mythos 3: "Grillen ist nur einmal im Monat erlaubt."

Ob – und wenn ja – wie oft man grillen oder Gartenpartys feiern darf, darf der Vermieter regeln. Es lohnt sich daher ein Blick in die Hausordnung und den Mietvertrag. Wenn es dort keine Regelung gibt, ist Grillen zumindest hin und wieder erlaubt.

Barbecue grill with roast sausage (Foto: picture-alliance / Reportdienste, picture alliance / Westend61 / Klaus Mellenthin)

Mieter müssen dabei aber auf die anderen Bewohner des Hauses Rücksicht nehmen, um andere Mieter nicht zu stören. Am besten spricht man sich daher mit den anderen Bewohnern des Hauses ab - oder lädt sie gleich mit ein.

Mythos 4: "Der Lebenspartner darf mit in die Wohnung ziehen."

Prinzipiell darf man seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen. Allerdings muss der Vermieter gefragt werden. Ablehnen darf das der Vermieter aber in der Regel nicht. Dazu bräuchte es gute Gründe, beispielsweise, weil die Wohnung überbelegt wäre.

Wer trotzdem ohne Erlaubnis seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnimmt, riskiert eine Kündigung.

Mythos 5: "Der Mieter darf die Wohnung untervermieten."

Für die Untervermietung der Wohnung muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Vermieter muss die Untervermietung aber erlauben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter für eine längere Zeit abwesend, zum Beispiel im Ausland, ist.

Hier ist aber ein Detail wichtig: Der Vermieter muss die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Mieter nur einen Teil des Wohnraums untervermieten möchte. Wenn es dem Mieter darum geht, die ganze Wohnung unterzuvermieten, dann darf der Vermieter das ohne Weiteres verbieten.

Natürlich kann der Vermieter aber trotzdem jederzeit erlauben, dass der Mieter die gesamte Wohnung untervermietet.

Mythos 6: "Der Mieter darf die Kaution abwohnen."

Nein, das geht nicht. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit, sollte es seitens des Mieters zum Zahlungsverzug oder zu Beschädigungen an der Wohnung kommen. Diese Sicherheit darf der Vermieter so lange einbehalten, bis sämtliche Forderungen erledigt sind.

Wohnungs-Mietvertrag mit Schlüssel, Stift und mehreren 500 Euro Scheinen. (Foto: Getty Images, Thinkstock - Rallef)

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter noch eine gewisse Abrechnungsfrist, in der er prüfen kann, ob ihm noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen. Diese Ansprüche kann er mit der Kaution verrechnen. Erst danach bekommt der Mieter die restliche Kaution überwiesen.

Mythos 7: "Mieter können vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis raus, wenn sie drei Nachmieter stellen."

Nein, in den meisten Fällen haben Mieter kein Recht, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden – auch dann nicht, wenn sie einen Nachmieter gefunden haben.

Ganz ausnahmsweise darf der Mieter früher aus dem Mietvertrag. Das gilt aber normalerweise nur dann, wenn es sich um einen befristeten Mietvertrag handelt und darüber hinaus ein sogenannter Härtefall vorliegt. Die Voraussetzungen dafür sind aber sehr streng.

Selbstverständlich können Vermieter und Mieter aber vereinbaren, dass das Mietverhältnis frühzeitig endet, wenn der Vermieter mit dem Nachmieter einverstanden ist.

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SWR Fernsehen